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BVerwG - Entscheidung vom 08.10.2012

5 PKH 8.12

Normen:
VwGO § 141 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.10.2012 - Aktenzeichen 5 PKH 8.12

DRsp Nr. 2012/20395

Einstellung des Verfahrens bei Rücknahme der Gegenvorstellung durch einen gesetzlichen Vertreter des Klägers

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 141 S. 1;

Gründe

Der gesetzliche Vertreter des Klägers hat die Gegenvorstellung des Klägers gegen den ablehnenden Beschluss des Senats vom 30. Juli 2012 - BVerwG 5 PKH 8.12 - mit Schriftsatz vom 28. September 2012 zurückgenommen bzw. nicht genehmigt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtsgebühren für das Verfahren sind nicht entstanden.

Vorinstanz: