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BVerfG - Entscheidung vom 12.09.2012

2 BvC 14/11

BVerfG, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 2 BvC 14/11

DRsp Nr. 2012/21654

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.