BVerfG, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 2 BvC 14/11
DRsp Nr. 2012/21654
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.