Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.07.2012

VII ZR 134/11

Normen:
ZPO § 3 Hs. 1
BGB a.F. § 633 Abs. 3

Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1107
NZBau 2012, 566

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen VII ZR 134/11

DRsp Nr. 2012/16418

Notwendigkeit des Übersteigens des Betrags von 20.000 € für die Zulassung der Revision in der Zivilgerichtsbarkeit; Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung und Feststellung der Ersatzpflicht für Aufwendungen bzgl. einer nicht fachgerecht verputzten Decke

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2011 wird auf ihre Kosten verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 17.446,71 EUR.

Normenkette:

ZPO § 3 Hs. 1; BGB a.F. § 633 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, die Beklagte unter Hinweis auf § 633 Abs. 3 BGB a.F. auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige darüber hinausgehende zur Mängelbeseitigung erforderliche Aufwendungen in Anspruch. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.650 EUR nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche darüber hinausgehenden Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstanden sind oder noch entstehen werden, dass in der der Klägerin gehörenden Doppelhaushälfte mit Garage die Decke durch die S. GmbH nicht fachgerecht verputzt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Wert der Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1. Soweit die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 5.650 EUR verurteilt worden ist, ist sie in dieser Höhe beschwert.

2. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts mit mehr als 14.350 EUR beschwert ist. Der betreffende Wert ist gemäß § 3 Halbsatz 1 ZPO nach freiem Ermessen zu ermitteln. Er beläuft sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags (vgl. Zöller/Herget, ZPO , 29. Aufl., § 3 Rn. 16 sub "Feststellungsklagen") auf 80% der über 5.650 EUR hinausgehenden Kosten für die Beseitigung der Verputzungsmängel, bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung. Durch das von der Beklagten mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben der Klägerin vom 26. Mai 2011, mit dem die von der Klägerin vorgenommenen Aufwendungen mit einem Gesamtbetrag auf 19.836,71 EUR beziffert wurden, wird eine Beschwer der Beklagten durch den Feststellungsausspruch von mehr als 14.350 EUR nicht belegt. Denn in dem von der Klägerin geltend gemachten Gesamtbetrag von 19.836,71 EUR sind Mängelbeseitigungskosten gemäß der Schlussrechnung der l. GmbH vom 6. Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 17.446,71 EUR enthalten. Diese Schlussrechnung bezieht sich auf die Beseitigung derjenigen Mängel, derentwegen das Berufungsgericht den Kostenvorschuss von 5.650 EUR ausgeurteilt hat. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung im Rahmen der Beschwer ist der Schlussrechnungsbetrag von 17.446,71 EUR um den ausgeurteilten Betrag von 5.650 EUR zu kürzen. Damit übersteigt die wirtschaftliche Belastung der Beklagten durch das Berufungsurteil 20.000 EUR nicht.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO . Der Senat bewertet die wirtschaftlichen Nachteile der Beklagten aus den vorstehenden Gründen mit 17.446,71 EUR. Der Beschwerdewert ist entsprechend festzusetzen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 106/10
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 241/09
Fundstellen
NJW-RR 2012, 1107
NZBau 2012, 566