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BGH - Entscheidung vom 12.07.2012

V ZB 103/12

Normen:
FamFG § 16 Abs. 2
ZPO § 222 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen V ZB 103/12

DRsp Nr. 2012/16419

Ende einer Beschwerdefrist bei Fallen des Endes der Fristberechnung auf einen Sonntag

Tenor

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Siegmann beigeordnet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 7. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 EUR.

Normenkette:

FamFG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 222 Abs. 2 ;

Gründe

Die am 30. April 2012 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Betroffenen war rechtzeitig. Das Beschwerdegericht hat übersehen, dass das Ende der Beschwerdefrist - hier der 29. April 2012 - auf einen Sonntag fiel und die Frist deshalb nach § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO erst am 30. April 2012 endete. Es wird deshalb in der Sache zu entscheiden sein.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 66/12
Vorinstanz: AG Krefeld, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 XIV 32/12/B