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§ 16 Fristen

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

 
 

(1)  Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe. (2)  Für die Fristen gelten die §§ 222 und 224 Abs. 2 und 3 sowie § 225 der Zivilprozessordnung entsprechend.





 Stand: 01.02.2024