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BGH - Entscheidung vom 14.06.2012

IX ZB 252/11

Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6

BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen IX ZB 252/11

DRsp Nr. 2012/14101

Anforderungen an eine tatrichterliche Beurteilung des Vorliegens eines vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten im Insolvenzrecht

Eine nicht entscheidungserhebliche Frage verleiht einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 , 6 ;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4 , 6 , 7 InsO , Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Die geltend gemachte Grundsatzfrage zur Berechtigung eines Gläubigers, einen Versagungsantrag zu stellen, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gegen ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 InsO verstoßen, beruht - ohne dass Zulässigkeitsgründe berührt werden - auf einer vom Tatrichter zu verantwortenden Beurteilung der hierfür maßgeblichen Umstände. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG München, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1503 IK 2672/02
Vorinstanz: LG München I, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 10072/09