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BFH - Entscheidung vom 14.02.2012

X S 4/12 (PKH)

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
FGO § 142 Abs. 1

BFH, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen X S 4/12 (PKH)

DRsp Nr. 2012/7656

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren und einstweiliges Rechtsschutzverfahren

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FGO § 142 Abs. 1 ;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 4. Juli 2011 hatte das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klage- und einstweiliges Rechtsschutzverfahren zu bewilligen, abgelehnt. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Im Beschluss vom 20. September 2011 legte das FG dar, die PKH könne --wenn auch aus anderen Gründen als im Beschluss vom 4. Juli 2011-- nicht bewilligt werden, weil die Klage sowie der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg i.S. des § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) hätten.

Im Schreiben vom 9. Juli 2011 erhob der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller gegen den Beschluss vom 4. Juli 2011 Nichtzulassungsbeschwerde. Mit einem weiteren Schreiben vom 5. Dezember 2011 beantragte er, "die Vorlage an das verweisende FG zurückzuverweisen". Der angerufene Senat hat mit Beschluss vom 4. Januar 2012 die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, da nach § 128 Abs. 2 FGO Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden könnten. Dem Antrag auf Zurückverweisung des Verfahrens an das FG könne nicht entsprochen werden, da das Verfahrensrecht eine solche Möglichkeit nicht vorsehe.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Durch die fadenscheinige Verweigerung der notwendigen PKH müsse er es hinnehmen, dass eine Sachaufklärung und ein rechtsstaatliches Verfahren verweigert würden. Es sei Willkür, einem juristischen Laien insofern juristisches Wissen zu unterstellen, dass die Beschwerde nicht statthaft sei, und das Verfahren dennoch dem Bundesfinanzhof (BFH) vorzulegen, ohne dass es einen gütlichen PKH-Erörterungstermin nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO gegeben habe. Es gelte der Grundsatz der Waffen- und Rechtsanwendungsgleichheit. Die effektive Rechtsgewährung müsse gewährleistet sein. Diese Grundsätze hätten weder das FG noch der BFH beachtet. Die bisherige Verfahrensweise in Verbindung mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht mit richterlicher Unabhängigkeit gerechtfertigt werden. Daher sei bei der Kostenentscheidung § 21 des Gerichtskostengesetzes ( GKG ) anzuwenden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

ihm PKH zu gewähren, um im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfs den Beschluss des BFH aufheben zu lassen.

II. 1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten, der außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Prozesskosten zu bestreiten, PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es im Streitfall, weil ein Rechtsbehelf nach der gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hätte.

2. Mit seinem Beschluss vom 4. Januar 2012 hat der angerufene Senat entschieden, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des FG, wonach die PKH nicht bewilligt werden könne, sei wegen § 128 Abs. 2 FGO unzulässig.

3. Gegen diesen Beschluss wäre zwar eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO statthaft, soweit der Kläger einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend macht. Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer jedoch darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Beschwerdeverfahren) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467 , m.w.N.). Zudem muss er vortragen, was er bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör noch vorgetragen hätte, dass er keine Möglichkeit besessen hat, die Gehörsversagung bereits vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden, bzw. dass er den Verfahrensverstoß vor dem Gericht gerügt hat und inwiefern durch sein Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts anders hätte ausfallen können (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 IV S 6/07, nicht veröffentlicht --n.v.--, [...]). Im Streitfall ist eine Gehörsverletzung des Antragstellers nicht erkennbar. Er wurde auf die Unanfechtbarkeit des finanzgerichtlichen Beschlusses hingewiesen; die Entscheidung des BFH konnte aufgrund von § 128 Abs. 2 FGO nicht anders ausfallen.

4. Eine Gegenvorstellung hätte ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist als außerordentlicher Rechtsbehelf nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 11/08, n.v., [...], m.w.N.). Ein solcher schwerwiegender Rechtsverstoß ist im Streitfall nicht erkennbar. Aus § 128 Abs. 2 FGO ergibt sich zweifelsfrei, dass gegen Beschlüsse im Verfahren der PKH eine Beschwerde nicht mehr statthaft ist (siehe dazu auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 128 Rz 11).

5. Sofern sich der Antragsteller gegen die Kostenrechnung wenden würde, wäre eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG unbegründet. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92 ). Derartige Einwendungen hat der Antragsteller jedoch nicht vorgebracht.

Auch soweit der Antragsteller sinngemäß begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, hätte die Erinnerung keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (Abs. 1 Satz 1) oder wenn die Einlegung der unzulässigen Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (vgl. Abs. 1 Satz 3). Derartiges liegt im Streitfall nicht vor. Der Antragsteller wurde darauf, dass gegen den Beschluss des FG kein Rechtsmittel gegeben sei, sowohl durch die Rechtsmittelbelehrung des FG als auch durch das Schreiben der Geschäftsstelle des angerufenen Senats vom 22. November 2011 hingewiesen.

6. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.