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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 12.04.2011

17 B 372/11

Normen:
GG Art. 3
GG Art. 103
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1
RAVG § 7 Abs. 1 NRW
RAVG § 8 Abs. 1 Nr. 1 NRW
RAVG § 11 S. 2 Nr. 1 NRW
BRAO § 59c Abs. 1
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 9a
SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1, 2

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht [...]
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