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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 04.04.2011

1 A 3037/08

Normen:
BeamtVG a.F. § 1 Abs. 1
BeamtVG § 108 Abs. 1
BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 1
BeamtVG § 35
BeamtVG § 36
BeamtVG § 37 Abs. 1 S. 1
BeamtVG § 37 Abs. 2 Nr. 1
BeamtVG § 37 Abs. 3
BeamtVG § 43 Abs. 1
BeamtVG § 45 Abs. 3 S. 2
GG Art. 125a Abs. 1
VwGO § 75 S. 1, 2
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
VwGO § 98
VwVfG § 25 Abs. 1 S. 1 NRW
ZPO § 404 Abs. 1
ZPO § 412 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2011, 819
ZBR 2012, 52

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 17. Juli 2006 ab dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Mai 2003 ein erhöhtes Unfallruhegehalt [...]
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