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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 04.04.2011

12 A 1526/09

Normen:
SGB VIII § 35a
SGB VIII § 41
BSHG § 72
SGB X § 103 Abs. 1
SGB X § 104

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die von ihm für die Zeit vom 13. Februar 2002 bis zum 7. August 2002 im Hilfefall T. E. aufgewandten Kosten in Höhe von 8.736,64 Euro [...]
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