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BVerwG - Entscheidung vom 22.09.2011

4 B 31.11

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 4 B 31.11

DRsp Nr. 2011/17355

Klärungsbedürftigkeit der Auslegung und Anwendung des Landesentwicklungsplans "Flughafenstandortentwicklung" der Länder Berlin und Brandenburg i.R.e. Revision

1. Wenn die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt. 2. Der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung ist Bestandteil des Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung durch das 1. instanzliche Gericht einer revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin als unzulässig abgewiesen und ergänzend dargelegt, dass sie bei unterstellter Zulässigkeit unbegründet wäre. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer luftrechtlichen Änderungsgenehmigung.

Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Das gilt auch bei Hilfsbegründungen im Verhältnis von Zulässigkeit und Begründetheit (Beschluss vom 19. September 1991 - BVerwG 2 B 108.91 - [...] Rn. 4). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

Die Klägerin greift beide Teile der Begründung mit einem Grund für die Zulassung der Revision an. Da jedenfalls in Bezug auf den zweiten Teil der Begründung, in der sich das Oberverwaltungsgericht zur Unbegründetheit der Klage verhalten hat, der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt, muss die Nichtzulassungsbeschwerde scheitern.

Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>; stRspr). Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Planaussage Z 1 in Teil III des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung - LEP FS -, wonach zur Deckung des nationalen und internationalen Luftverkehrsbedarfs der Länder Berlin und Brandenburg der Flughafen Berlin-Schönefeld weiter zu entwickeln ist und mit der Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung am Standort Schönefeld die Flugplätze Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zu schließen sind, die Zulassung weiterer Verkehrsflughäfen der Art, wie die Klägerin ihn zu betreiben beabsichtigt, im Planungsraum Berlin-Brandenburg ausschließt. Die Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO ) betrifft. Der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung ist Bestandteil des Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vorinstanz nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 85 ff.) zur inhaltlichen Tragweite des Ziels Z 1 geäußert hat, steht dem nicht entgegen. Denn im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 ist das Bundesverwaltungsgericht nicht als Revisionsgericht, sondern als erstinstanzliches Tatsachengericht tätig geworden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 51.05