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BVerfG - Entscheidung vom 18.10.2011

2 BvC 8/11

Normen:
GG Art. 38 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BWahlG § 6 Abs. 6 S. 1 Alt 1
GG Art. 38 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 24 S. 2
BVerfGG § 48
BWahlG § 6 Abs. 6 S. 1 Alt. 1
GG Art. 38 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 2 BvC 8/11

DRsp Nr. 2022/8210

Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei einer Bundestagswahl

Normenkette:

GG Art. 38 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt offensichtlich der Erfolg versagt. Das Bundesverfassungsgericht hat das in § 6 Abs. 6 Satz1 Alternative 1 BWahlG vorgesehene und von dem Beschwerdeführer mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde gerügte Quorum von 5 vomHundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, das eine Partei erreichen muss, um bei der Verteilung der Bundestagssitzeauf die Landeslisten berücksichtigt zu werden, als verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 <247 ff.; 95, 335 <366>;122, 304 <314 f.>). Die Erwägungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Der Beschwerdeführer ist durch den Berichterstattermit Schreiben vom 14. Juni 2011 auf die Bedenken gegen seinen Antrag hingewiesen worden. Hierzu hat er sich nicht geäußert.