BVerfG, Beschluss vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 2 BvC 8/11
Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel bei einer Bundestagswahl
[Gründe]
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt offensichtlich der Erfolg versagt. Das Bundesverfassungsgericht hat das in § 6 Abs. 6 Satz1 Alternative 1 BWahlG vorgesehene und von dem Beschwerdeführer mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde gerügte Quorum von 5 vomHundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen, das eine Partei erreichen muss, um bei der Verteilung der Bundestagssitzeauf die Landeslisten berücksichtigt zu werden, als verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 <247 ff.; 95, 335 <366>;122, 304 <314 f.>). Die Erwägungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen. Der Beschwerdeführer ist durch den Berichterstattermit Schreiben vom 14. Juni 2011 auf die Bedenken gegen seinen Antrag hingewiesen worden. Hierzu hat er sich nicht geäußert.