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BVerfG - Entscheidung vom 24.03.2011

1 BvR 488/11

Normen:
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
HGB § 325 Abs. 1
HGB § 335
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 488/11

DRsp Nr. 2011/7562

Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten Zwecke

1. Grundrechtseingriffe durch die Offenlegung nach § 325 Abs. 1 HGB sind gerechtfertigt.2. Wird das Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Abs. 1 S. 2 HGB unmittelbar gegen die Gesellschaft selbst durchgeführt, wird hierdurch nicht das vertretungsberechtigte Organ der offenlegungspflichtigen Gesellschaft unmittelbar und selbst betroffen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; HGB § 325 Abs. 1 ; HGB § 335 ; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB .

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 1 , 2 , 3 und 103 GG .

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, [...]; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, [...], NJW 2009, S. 2588 , NZG 2009, S. 874 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, [...]; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, [...], NZG 2009, S. 515). Mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die Verfassungsbeschwerde ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts.

Die Rüge einer Verletzung von Art. 103 GG ist nicht ausgeführt und bereits deshalb unbeachtlich.

Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Beschlüsse des Bundesamts für Justiz und des Landgerichts nicht unmittelbar und selbst betroffen ist (§ 90 Abs. 1 BVerfGG ). Denn die ergangenen Entscheidungen richten sich nicht - wie nach § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB möglich gewesen wäre - gegen den Beschwerdeführer als vertretungsberechtigtes Organ der offenlegungspflichtigen Gesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren ist vielmehr nach § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB unmittelbar gegen die Gesellschaft selbst durchgeführt worden. Damit belasten die angefochtenen Beschlüssen den Beschwerdeführer nicht unmittelbar; insbesondere kann der Beschwerdeführer nicht als Schuldner des verhängten Ordnungsgeldes in Anspruch genommen und das Ordnungsgeld gegen ihn nicht vollstreckt werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: Bundesamt für Justiz, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen EHUG-00122729/2008-01/02
Vorinstanz: LG Bonn, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 T 1183/09