Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 19.08.2011

2 BvE 3/11

Normen:
GG Art. 21 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 2 BvE 3/11

DRsp Nr. 2011/17733

Hinweis eines Richters auf die fehlende Veranlassung zur Entscheidung über die Sache zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Ablehnungsgrund

Tenor

Die Ablehnung des Richters Gerhardt wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 14. Juli 2011 den Richter Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom 11. Juli 2011, das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an die Antragstellerin gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung für eine Entscheidung in der Sache bestehe. Angesichts des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat er die Antragstellerin außerdem auf die Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr hingewiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom 11. Juli 2011 rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Dies gilt auch, soweit sich der Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG ) bezieht.