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BGH - Entscheidung vom 09.06.2011

IX ZR 45/09

Normen:
InsO § 191
InsO § 38
InsO § 41

BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen IX ZR 45/09

DRsp Nr. 2011/12159

Zusatzfrage der Wirkung der Feststellung des Abfindungsanspruchs gegenüber einem Erwerber des streitgegenständlichen Grundstücks ist nicht entscheidungserheblich; Entscheidungserheblichkeit der Zusatzfrage hinsichtlich der Wirkung der Feststellung des Abfindungsanspruchs gegenüber einem Erwerber des streitgegenständlichen Grundstücks

1. Eine statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, wenn weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.2. Die erforderlichen Voraussetzungen können nicht festgestellt werden, wenn die Beschwerdebegründung nicht ausführt, weshalb die Auslegung eines Mietvertrags über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sein soll. Wenn ein Anspruch einer beklagten Partei auf Wertersatz erst mit Beendigung eines Mietvertrags entsteht, wie das Berufungsgericht annimmt, stellen sich auch lediglich als Revisionsrügen zu §§ 38 , 41 , 191 InsO aufgeworfenen Fragen nicht.3. Eine von der Nichtzulassungsbeschwerde gestellte Zulassungsfrage, welche Wirkung die Feststellung eines Abfindungsanspruchs zur Tabelle gegenüber einem Erwerber eines Grundstücks haben würde, ist nicht entscheidungserheblich, wenn dieser Anspruch gerade nicht zur Tabelle angemeldet worden ist.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.600.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 191 ; InsO § 38 ; InsO § 41 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Die Beschwerdebegründung führt nicht aus, weshalb die Auslegung des streitgegenständlichen Mietvertrags über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sein soll. Entsteht der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz erst mit Beendigung des Mietvertrages, wie das Berufungsgericht annimmt, stellen sich auch die ohnehin lediglich als Revisionsrügen zu §§ 38 , 41 , 191 InsO aufgeworfenen Fragen nicht.

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gestellte Zulassungsfrage, welche Wirkung die Feststellung des Abfindungsanspruchs der Beklagten zur Tabelle gegenüber einem Erwerber des streitgegenständlichen Grundstücks haben würde, ist nicht entscheidungserheblich, weil dieser Anspruch gerade nicht zur Tabelle angemeldet worden ist. Im Hinblick auf die als Revisionsgrund vorgebrachte Frage, ob ein solcher Anspruch nach materiellem Recht gegenüber einem Erwerber des Grundstücks geltend gemacht werden könnte, bringt die Beschwerdebegründung einen Zulassungsgrund nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Kaiserslautern, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 759/07
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 58/08