BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen V ZR 98/10
DRsp Nr. 2011/9685
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.000 €.
Vorinstanz: OLG München, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 5185/09
Vorinstanz: LG Landshut, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 71 O 1498/09
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