BGH, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen IV ZR 176/09
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 20. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat mit Blick auf die bei der Luftfahrthaftpflichtversicherung zu beachtenden Gepflogenheiten im Hangar weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin (§§ 97 Abs. 1 , 101 Abs. 1 , Halbsatz 1 ZPO ).
Streitwert: 25.300 €