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BGH - Entscheidung vom 01.06.2011

IV ZR 176/09

BGH, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen IV ZR 176/09

DRsp Nr. 2011/10572

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 20. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat mit Blick auf die bei der Luftfahrthaftpflichtversicherung zu beachtenden Gepflogenheiten im Hangar weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin (§§ 97 Abs. 1 , 101 Abs. 1 , Halbsatz 1 ZPO ).

Streitwert: 25.300 €

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 20.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 259/08
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 302 O 39/08