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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

IX ZB 243/08

Normen:
InsO § 231 Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 243/08

DRsp Nr. 2011/3449

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen eine Prognose des Insolvenzgerichts bezüglich der Erfüllbarkeit des Insolvenzplans

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30. September 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 231 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 6 , 7 , 231 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1.

Soweit das Beschwerdegericht den Zurückweisungsgrund des § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO als erfüllt erachtet, ist das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG ) nicht verletzt.

Bei der Frage der Erfüllbarkeit des Insolvenzplans sind dem Insolvenzgericht maßvolle Prognosen erlaubt (Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 231 Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kann die Würdigung, dass eine Umsetzung des Plans an der rechtsverbindlichen Veräußerung des Grundstücks scheitert, unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstandet werden.

2.

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus.

Sofern die Schuldnerin - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - ihr Schreiben vom 31. Mai 2008 als Beanstandung gegen die Wirksamkeit des von der Insolvenzverwalterin vorgenommenen Veräußerungsgeschäfts verstanden wissen will, wurde dieser Einwand von dem Beschwerdegericht berücksichtigt. Dieses hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit der Verbindlichkeit des zwischen der Insolvenzverwalterin und dem Erwerber geschlossenen Veräußerungsvertrages auseinandergesetzt.

3.

Die von der Rechtsbeschwerde angenommene Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Kann der Insolvenzplan infolge des Grundstücksverkaufs nicht realisiert werden, steht das von dem Sohn der Schuldnerin für den Fall seiner Umsetzung in Aussicht gestellte Kapital zur Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger nicht zur Verfügung.

4.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Kleve, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 209/08
Vorinstanz: AG Kleve, vom 14.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 IN 16/07