Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.05.2011

IX ZB 88/10

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
InsO § 6
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen IX ZB 88/10

DRsp Nr. 2011/9693

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei Rechtssachen ohne grundsätzliche Bedeutung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 8. März 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; InsO § 6 ; InsO § 7 ; InsO § 289 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 6 , 7 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1.

Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Obersatzdivergenz kommt es nicht an. Das Beschwerdegericht hat, was die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners im Zusammenhang mit der Versendung des Grundschuldbriefes ins Ausland angeht, nicht nur auf den Zeitpunkt der Versendung abgestellt, sondern, wie die Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts zeigt, auch auf das nachfolgende Verhalten des Schuldners nach Verfahrensantragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

2.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG München I, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 13049/09
Vorinstanz: AG München, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IK 2000/05