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BGH - Entscheidung vom 27.01.2011

III ZA 20/10

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
ZPO § 3
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen III ZA 20/10

DRsp Nr. 2011/2824

Zugrundelegung einer vorinstanzlichen Wertbemessung bei fehlender noch sonst anhand des Akteninhalts nachvollziehbarer Angaben eines Prozesskostenhilfegesuchs

Ist in einem Prozesskostenhilfegesuch eine höhere Beschwer angegeben als von der Vorinstanz bemessen, ohne dass der höhere Anspruchsumfang erläutert oder sonst anhand des Akteninhalts nachvollziehbar ist, ist nicht von dieser Angabe, sondern von der vorinstanzlichen Wertbemessung auszugehen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2010 - 3 U 52/10 - wird abgelehnt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 3 ; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ). Daran fehlt es hier.

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Auskunftsanspruch nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen, den der Kläger an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen, wobei der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel nur mit einem Bruchteil - üblicherweise 1/10 bis 1/4 - des Leistungsanspruchs zu bemessen ist, den der Auskunftsanspruch vorbereiten soll, und die Höhe des Bruchteils davon abhängt, inwieweit der Kläger für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs auf die begehrte Auskunft angewiesen ist (s. etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016 und Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 75/07, BeckRS 2009, 29333 Rn. 2 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO , 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Auskunft" m.w.N.).

In seiner Klageschrift hat der Kläger den Streitwert mit 10.000 € angegeben und damit zum Ausdruck gebracht, dass er sein wirtschaftliches Interesse an der Klage mit einem Wert in dieser Höhe veranschlagt. Dementsprechend haben beide Vorinstanzen den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt, ohne dass dies von den Parteien beanstandet worden wäre. Demgegenüber hat der Kläger in seinem Prozesskostenhilfegesuch nunmehr die Beschwer mit 25.000 € angegeben und mitgeteilt, dass der Anspruch auf Schadensersatz und Berichtigung des D. -Registers "mindestens 250.000 €" betrage. Da ein solcher Anspruchsumfang weder erläutert noch sonst anhand des Akteninhalts nachvollziehbar ist, ist nicht von dieser Angabe, sondern - allenfalls - von der vorinstanzlichen Wertbemessung auszugehen.

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 289/09
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 52/10