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BGH - Entscheidung vom 22.10.2009

IX ZR 75/07

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZR 75/07

DRsp Nr. 2009/24648

Streitwert des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage

Im Rahmen einer Stufenklage ist der Wert des Auskunftsanspruchs mit einer Quote von 1/10 bis 1/5 des geschätzten Leistungsanspruchs zu bestimmen. Dabei ist die Quote umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

1.

Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich ausweislich der Beschwerdebegründung nur gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 richtet, ist unzulässig, weil der Wert der mit der Beschwerde verfolgten Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bezüglich des Angriffsinteresses des Klägers der Wert eines Auskunftsanspruchs mit einer Quote von 1/10 bis 1/5 des geschätzten Leistungsanspruchs zu bestimmen (BGH, Urt. v. 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016 ; Beschl. v. 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 619; v. 9. August 2006 - XII ZR 165/05, NJW 2006, 3060, 3062 Rn. 14). Die Quote ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. Dass die Klägerin die wesentlichen Anhaltspunkte zur Bezifferung ihrer Leistungsklage schon kennt, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus dem erstinstanzlichen Prozessstoff und den hierzu vorgelegten Gehaltsunterlagen. Der im Raum stehende Leistungsanspruch ist entsprechend der von der Beschwerde nicht angegriffenen Streitwertbemessung des Berufungsgerichts mit 100.000 EUR in Ansatz zu bringen. Das Interesse der Klägerin an der begehrten Wertermittlung ist angesichts ihres Kenntnisstandes mit 1/10 zu bemessen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 10.000 EUR beträgt.

2.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 198/05
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 02.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 516/04