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BGH - Entscheidung vom 10.03.2011

2 ARs 519/10

Normen:
StPO § 462a Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 2 ARs 519/10 - Aktenzeichen 2 AR 309/10

DRsp Nr. 2011/6716

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus einem Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dillenburg vom 15. Mai 2009 - 3 Cs 6 Js 6520/09 - ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth zuständig.

Normenkette:

StPO § 462a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Verurteilte wurde vom Amtsgericht Dillenburg durch Strafbefehl vom 15. Mai 2009 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Am 15. September 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Strafaussetzung, weil der Verurteilte eine Bewährungsauflage nicht erfüllt habe. Am 27. Januar 2010 wurde die Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Köln abgegeben, nachdem der Verurteilte seinen Wohnsitz nach Köln verlegt hatte. Das Amtsgericht Nürnberg-Fürth verurteilte ihn am 27. Mai 2010 wegen weiterer Straftaten. Am 8. Oktober 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft auch deswegen den Widerruf der Strafaussetzung. Das Amtsgericht gab die Bewährungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ab, weil der Verurteilte die zuletzt verhängte Strafe seit dem 21. Oktober 2009 in der Justizvollzugsanstalt Nürnberg-Fürth verbüßte. Er wurde am 26. Oktober 2010 in die Justizvollzugsanstalt Köln verlegt. Am gleichen Tag lehnte die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Köln ihre Zuständigkeit ab; sie hält die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth für zuständig. Diese wiederum geht davon aus, dass ihre Befassung mit der Sache erst begonnen habe, als der Widerrufsantrag dort eingegangen sei.

Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Sie ist im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO durch Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Nürnberg-Fürth zuständig geworden, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine gerichtliche Befassung mit der Sache vorlag.

Eine Befassung mit der Sache ist anzunehmen, sobald Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt 30, 189 , 191; KK/Appl, StPO , 6. Aufl., § 462a Rn. 17). Dies war seit dem Widerrufsantrag vom 15. September 2009 der Fall. Es kommt nicht darauf an, bei welcher Stelle ein Widerrufsantrag vorliegt, sofern es sich nur um ein Gericht handelt, das dafür zuständig sein kann (vgl. BGHSt 26, 214, 216). Der Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist unerheblich.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen II StVK 791/10
Vorinstanz: LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 121 StVK 653/10
Vorinstanz: AG Dillenburg, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Js 6520/09