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BGH - Entscheidung vom 29.11.2011

1 StR 539/11

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - Aktenzeichen 1 StR 539/11

DRsp Nr. 2011/22315

Vorliegen eines Verfahrenshindernisses im Fall eines Vermerk der Einstellung im Hauptverhandlungsprotokoll bei Zurückführen des Vermerks auf einen lediglichen Schreibfehler

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Frage, ob das Landgericht das Verfahren hinsichtlich einzelner Taten nach § 154 Abs. 2 StPO wirksam eingestellt hat und damit insoweit der Einstellungsbeschluss ein Verfahrenshindernis geschaffen hat, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 290/06, NStZ-RR 2007, 83 ; BGH, Beschluss vom 18. April 2007 - 2 StR 144/07, NStZ 2007, 476 ).

Vorliegend ist zwar im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt, dass neben anderen auch die Tat Nr. 12 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Hierbei handelt es sich aber um ein Schreibversehen, weil der Einstellungsbeschluss alle im Antrag der Staatsanwaltschaft genannten Taten übernommen hat, nur statt der dort aufgeführten Tat Nr. 13 die Tat Nr. 12 vermerkt ist. Dass insoweit ein bloßes Schreibversehen gegeben ist, wird durch den Berichtigungsbeschluss vom 26. September 2011 bestätigt. Damit liegt bezüglich der Tat Nr. 12 und der dazu ergangenen Verurteilung kein Verfahrenshindernis vor.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 03.05.2011