BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen IV ZR 38/11
Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2009 wird auf ihre Kosten verworfen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO und nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) eingelegt worden ist. Zudem übersteigt der Wert des beabsichtigten Revisionsverfahrens die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO in Höhe von 20.000 € nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .
Wert: 6.806,46 €