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BGH - Entscheidung vom 08.06.2011

4 StR 209/11

Normen:
OWiG § 21 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
NZV 2012, 250

BGH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 4 StR 209/11

DRsp Nr. 2011/12179

Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit ist bei einer in Tateinheit stehenden Straftat ausgeschlossen; Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit bei gleichzeitiger Verwirklichung einer mit dieser in Tateinheit stehenden Straftat

Zwischen dem Besitz von Betäubungsmitteln und einer Fahrt, die der Täter unter Drogeneinfluß durchgeführt hat, besteht Tateinheit, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit der "Drogenfahrt" dazu diente, die erworbenen Betäubungsmittel zum Wohnsitz des Täters zu transportieren.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Oktober 2010

a)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels entfällt,

b)

im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die wegen dieser Ordnungswidrigkeit verhängte Geldbuße von 500 EUR entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, mehrere Gegenstände eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1490 € angeordnet. Ferner hat es gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt und ein Verbot, für die Dauer eines Monats im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zum Wegfall der Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit und der wegen dieser verhängten Geldbuße.

1.

Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Straftatbeständen und die deswegen verhängten Rechtsfolgen richtet.

2.

Dagegen hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit der Angeklagte wegen der Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 24a Abs. 2 StVG verurteilt wurde.

a)

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der Urteilsgründe (UA 11) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der "Drogenfahrt" diente dazu, die vom Angeklagten in Sch. erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach M. zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 533/08; zur Identität der prozessualen Tat: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694 m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705).

b)

Die Aufhebung der Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit hat den Wegfall der wegen ihr verhängten Geldbuße zur Folge. Dagegen kann das gegen den Angeklagten verhängte Fahrverbot bestehen bleiben (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG ; Bohnert, OWiG , 2010 , § 21 Rn. 15).

3.

Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten dadurch entstandenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO ).

Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 20.10.2010
Fundstellen
NZV 2012, 250