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BGH - Entscheidung vom 10.03.2011

IX ZB 96/10

Normen:
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 96/10

DRsp Nr. 2011/5924

Verbindung der Mitteilung der Höhe eines Kostenvorschusses mit einer Fristsetzung

Die für die Bemessung des Kostenvorschusses maßgeblichen Tatsachen brauchen in der Entscheidung nicht angegeben zu werden.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. März 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7 , 6 , 34 Abs. 1 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Der angefochtene Beschluss ist nicht deswegen aufzuheben, weil der maßgebliche Sachverhalt nicht wiedergegeben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09, ZInsO 2010, 345 Rn. 3; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; st. Rspr.). Die für die Bemessung des Kostenvorschusses maßgeblichen Tatsachen brauchten in der Entscheidung nicht angegeben zu werden, zumal die Schuldnerin die Angemessenheit des Vorschusses nicht bestritten hatte. Selbst wenn insoweit eine Unvollständigkeit vorläge, rechtfertigte dies nicht die Beurteilung, dass die Entscheidung nicht mit den erforderlichen Gründen versehen wäre.

Die Frage, ob die Mitteilung der Höhe eines Kostenvorschusses nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich mit einer Fristsetzung verbunden werden muss, stellt sich nicht. Nachdem die Schuldnerin mitgeteilt hatte, sie sei zurzeit nicht in der Lage, den Vorschuss aufzubringen, durfte das Beschwerdegericht über die Beschwerde der Schuldnerin entscheiden. Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin hat es dabei nicht verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-

sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Vorinstanz: AG Wilhelmshaven, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IN 50/07
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 221/10