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BGH - Entscheidung vom 13.07.2011

XII ZB 231/10

Normen:
FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 1
FamFG § 81 Abs. 1 S. 1
FamFG § 83 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen XII ZB 231/10

DRsp Nr. 2011/13802

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Einrichtung der Betreuung zwecks Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren; Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einem Betreuungsverfahren

Dem Kläger eines Zivilprozesses steht gegen eine Entscheidung, mit der das Betreuungsgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers für den prozessunfähigen Beklagten ablehnt, die Beschwerde zu. Das gleiche gilt für die Einrichtung der Betreuung zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Kosten werden nicht erstattet.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 3 Nr. 1; FamFG § 81 Abs. 1 S. 1; FamFG § 83 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Rechtsbeschwerdeführer sind Gläubiger einer vollstreckbaren Forderung gegen die Betroffene, die unter einer psychischen Erkrankung leidet. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Die Betroffene verweigerte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über ihr Vermögen (§ 807 ZPO ) aus gesundheitlichen Gründen; einen Antrag auf Erlass des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe derselben (§ 901 ZPO ) wies das Landgericht durch Beschluss vom 18. Januar 2010 unter Hinweis auf den Gesundheitszustand der Betroffenen zurück.

Am 8. Februar 2010 haben die Gläubiger die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für die Betroffene angeregt, um die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses durch den zu bestellenden Betreuer zu erreichen. Durch Beschluss vom 8. März 2010 hat das Amtsgericht die Einrichtung der Betreuung unter Hinweis auf die Stellungnahme der Betreuungsbehörde abgelehnt, mit der diese das Betreuungsbedürfnis verneint hat, weil die Betroffene bereits eine umfassende Vollmacht an ihren Ehemann im Jahre 2005 erteilt habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. April 2011 mit der Begründung verworfen, dass diese durch die angefochtene Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt würden (§ 59 Abs. 1 FamFG). Hiergegen haben die Gläubiger am 2. Juni 2010 Rechtsbeschwerde eingelegt.

Am 13. Oktober 2009 hat die Betroffene einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt. Das Insolvenzgericht hat das Schuldenbereinigungsplanverfahren eingeleitet und von der Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen (§§ 21 , 306 Abs. 2 Satz 1 InsO ) abgesehen. Mit Beschluss vom 28. April 2010 - rechtskräftig seit dem 18. Mai 2010 - hat das Insolvenzgericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans festgestellt (§ 308 Abs. 1 InsO ).

Daraufhin haben die Gläubiger ihre Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragen nunmehr, die Kosten des Verfahrens sowie ihre zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Betroffenen aufzuerlegen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG zulassungsfrei statthaft, da es sich um einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einer Betreuungssache zur Bestellung eines Betreuers handelt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss richtet, der die Betreuung anordnet (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG § 70 Rn. 25).

2. Das von den Beschwerdeführern angeregte Betreuungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt. Erledigung tritt ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist. Dabei kommt es in Verfahren, die nicht zur Disposition der Beteiligten stehen, nicht auf deren Erledigungserklärungen, sondern allein auf die materielle Erledigung an (vgl. Keidel/ Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 83 Rn. 11). Im vorliegenden Fall ist das Interesse der Gläubiger an einer Einzelzwangsvollstreckung - und somit ebenfalls das Bedürfnis an der Einrichtung einer Betreuung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - durch das Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans erloschen und dadurch das Verfahren erledigt.

3. Gemäß § 83 Abs. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht im Falle einer Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Von dieser Möglichkeit sieht der Senat im vorliegenden Fall jedoch ab. Zwar hat das Landgericht die Beschwerde der Gläubiger zu Unrecht verworfen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Kläger eines Zivilprozesses gegen eine Entscheidung, mit der das Betreuungsgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers für den prozessunfähigen Beklagten ablehnt, die Beschwerde zu (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 ). Gleiches muss auch für die Einrichtung der Betreuung zwecks Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten.

Jedoch wäre dem Senat - das erledigende Ereignis hinweggedacht - eine abschließende Entscheidung verwehrt gewesen, so dass die Rechtsbeschwerde nur zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht hätte führen können und der Ausgang in der Sache somit ungewiss geblieben wäre. Diese Ausgangslage rechtfertigt es nicht, einem der Beteiligten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Vorinstanz: AG Offenbach am Main, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII 175/10
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 168/10