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BGH - Entscheidung vom 19.01.2011

XII ZB 326/10

Normen:
FamFG § 59 Abs. 1
ZPO § 57
ZPO § 80
ZPO § 86
ZPO § 280
FamFG § 59 Abs. 1
ZPO § 57
ZPO § 80
ZPO § 86
ZPO § 280

Fundstellen:
FGPrax 2011, 79
FamRB 2011, 140
FamRB 2011, 175
FamRZ 2011, 465
MDR 2011, 314

BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 326/10

DRsp Nr. 2011/2093

Beschwerdebefugnis des Antragstellers hinsichtlich einer ablehnenden Entscheidung eines Betreuungsgerichts bzgl. einer Bestellung eines Betreuers für eine prozessunfähige Person; Auswirkung einer wirksamen Erteilung einer Prozessvollmacht an einen Rechtsanwalt durch eine prozessunfähige Person vor Eintritt der Prozessunfähigkeit auf die Beschwerdebefugnis

a) Der Kläger eines Rechtsstreits ist hinsichtlich der Entscheidung, mit der das Betreuungsgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers für den prozessunfähigen Beklagten ablehnt, grundsätzlich beschwerdebefugt. b) Etwas anderes gilt wegen § 86 ZPO allerdings, wenn die Partei, bevor sie prozessunfähig geworden ist, ihrem Rechtsanwalt gemäß § 80 ZPO wirksam Prozessvollmacht erteilt hatte. Fehlt es indes an einer wirksamen Vollmachtserteilung oder bestehen hieran Zweifel, ist die klagende Partei beschwerdebefugt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; ZPO § 57 ; ZPO § 80 ; ZPO § 86 ; ZPO § 280 ;

Gründe

A.

Die Antragstellerin ist Klägerin in einem vor dem Landgericht gegen die Betroffene als Beklagte geführten Zivilprozess, der seit 2003 anhängig ist. Am 8. Dezember 2009 erteilte die Betroffene Rechtsanwalt B. Prozessvollmacht für jenen Rechtsstreit.

Bereits am 8. Oktober 2008 ordnete das Landgericht (im Folgenden: Prozessgericht) eine Beweisaufnahme über die Prozessfähigkeit der Betroffenen an. Mit Beschluss vom 29. Januar 2010 stellte es fest, dass die Betroffene "ab dem heutigen Tage" als prozessunfähig anzusehen sei.

Die Antragstellerin hat daraufhin beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene mit dem Aufgabenkreis der rechtlichen Vertretung in dem vorgenannten Verfahren beantragt.

Das Betreuungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat das Landgericht (im Folgenden: Beschwerdegericht) als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

B.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Antragstellerin sei nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung des Betreuungsgerichts beeinträchtige sie nicht in einem ihrer Rechte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Antragstellerin infolge der fehlenden gesetzlichen Vertretung der Betroffenen ihre eigenen Rechte nicht durchsetzen könne. Die Antragstellerin könne aber den Prozess vor dem Landgericht weiter betreiben, da die Betroffene zu einem Zeitpunkt, zu dem ihre Prozessunfähigkeit noch nicht festgestellt gewesen sei, einen Anwalt mit der Prozessführung beauftragt und bevollmächtigt habe. Gemäß § 86 ZPO reiche eine einmal wirksam erteilte Prozessvollmacht über den Eintritt der Prozessunfähigkeit hinaus. Soweit das Landgericht am 29. Januar 2010 ausdrücklich festgestellt habe, dass eine Prozessunfähigkeit mit dem Beschlusstag vorliege, sei im Umkehrschluss zu jedem früheren Zeitpunkt von der Prozessfähigkeit der Betroffenen auszugehen.

II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Antragstellerin beschwerdeberechtigt.

a)

Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (zum früheren Recht: Senatsbeschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024 , 1025; BGH Beschluss vom 17. März 1997 - II ZB 3/96 - NJW 1997, 1855; BayObLG FamRZ 1998, 922 , 923; 1996, 1369 f.; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 59 Rn. 9).

b)

Ein Kläger ist hinsichtlich einer Entscheidung, mit der das Betreuungsgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers für einen prozessunfähigen Beklagten ablehnt, grundsätzlich beschwerdebefugt.

Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebietet es, der klagenden Partei die Möglichkeit einzuräumen, ihre Forderung auch gegen eine prozessunfähige Partei durchzusetzen. Um die ordnungsgemäße Vertretung der prozessunfähigen Partei im Prozess zu gewährleisten, bedarf es grundsätzlich der Bestellung eines Betreuers (BGH Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09 - [...] Rn. 9). Deshalb ist in einem solchen Fall dem Betroffenen ausnahmsweise im Interesse eines Dritten, nämlich des Klägers bzw. Gläubigers, ein Betreuer zu bestellen, wenn die Voraussetzungen des § 1896 BGB vorliegen (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 117 f.; BayObLG FamRZ 1998, 922 , 923; 1996, 1369, 1370; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 93, 1 , 6 ff. = FamRZ 1985, 276 zur Gebrechlichkeitspflegschaft). Demgegenüber handelt es sich bei dem Prozesspfleger, der nach § 57 Abs. 1 ZPO bei Gefahr in Verzug zu bestellen ist, lediglich um einen Notvertreter, der bis zur Bestellung des ordentlichen gesetzlichen Vertreters, hier also des Betreuers, einstweilen die Vertretung zu übernehmen hat (Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 57 Rn. 1 und 9).

Hat der Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Bestellung eines Betreuers, geht damit im Falle einer abschlägigen Entscheidung des Betreuungsgerichts seine Beschwerdebefugnis einher (BayObLG FamRZ 1996, 1369 , 1370; 1991, 737).

c)

Etwas anderes gilt wegen § 86 ZPO allerdings, wenn die Partei, bevor sie prozessunfähig geworden ist, ihrem Rechtsanwalt gemäß § 80 ZPO wirksam Prozessvollmacht erteilt hatte.

Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, wird eine wirksam erteilte Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt. Der Rechtsstreit wird abweichend von § 241 ZPO nicht unterbrochen (§ 246 Abs. 1 ZPO ). Vielmehr ist die prozessunfähig gewordene Partei auch nach Eintritt der Prozessunfähigkeit im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO "nach Vorschrift der Gesetze vertreten", weshalb gegen sie auch ein Sachurteil ergehen kann (vgl. BGHZ 121, 263 , 265 f. = NJW 1993, 1654 ; BFH NJW-RR 2001, 244 ; BAG NZA 2000, 613 , 614; Musielak/Weth ZPO 7. Aufl. § 86 Rn. 1, 10, 12; aA Musielak/Stadler aaO § 246 Rn. 5; Zöller/Vollkommer aaO § 86 Rn. 12). Mithin fehlt der klagenden Partei das Bedürfnis für eine Betreuerbestellung.

d)

Fehlt es indes an einer wirksamen Vollmachtserteilung oder bestehen hieran Zweifel, ist die klagende Partei ebenfalls beschwerdebefugt.

aa)

Wenn der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig war, als er die Prozessvollmacht erteilt hatte, ist diese unwirksam und der Vollmachtgeber nicht ordnungsgemäß vertreten. Erfolgt im weiteren Verlauf des Rechtsstreits keine Genehmigung der bisherigen Prozessführung, darf ein Sachurteil daher nicht ergehen (vgl. BGHZ 86, 184, 185 ff. = NJW 1983, 996).

bb) Entsprechendes gilt, wenn das Prozessgericht die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht durch ein Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO bindend festgestellt hat, obgleich hieran Zweifel bestehen.

(1)

Besteht Streit über das Vorliegen von Zulässigkeitsvoraussetzungen, sollen durch das Zwischenurteil zunächst die vorgreiflichen Zulässigkeitsfragen abschließend geklärt werden. Das Zwischenurteil ist gemäß § 280 Abs. 2 ZPO selbständig anfechtbar und unterliegt daher der formellen Rechtskraft gemäß § 705 ZPO . Ist es mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar, kann es daher im Wege des Rechtsmittels gegen das später ergehende Endurteil grundsätzlich nicht mehr überprüft werden; insoweit bindet es das Rechtsmittelgericht gemäß §§ 512 , 557 Abs. 2 ZPO (BGHZ 182, 10 = MDR 2009, 1239 Rn. 18 f. mwN).

(2)

Fehlt es an einem solchen Zwischenurteil und bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Prozessvollmacht, ist der Kläger auch dann in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt, wenn das Prozessgericht dem Verfahren - wie hier - Fortgang gibt. Denn in einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, dass das Gericht erst im weiteren Verlauf des Prozesses die Unwirksamkeit der Vollmacht feststellt und demzufolge ein Prozessurteil ergeht, wenn dem Betroffenen nicht zuvor ein Betreuer bestellt wird und dieser die bisherige Prozessführung genehmigt (MünchKommZPO/Lindacher 3. Aufl. § 52 Rn. 38).

Das Verfahren befindet sich mithin in einem für den Kläger nicht hinnehmbaren Schwebezustand; das gilt im Übrigen gleichermaßen für die prozessunfähige Partei. Weil es an der erforderlichen Rechtssicherheit fehlt, ist der Kläger in der Ausübung seiner Rechte empfindlich gestört; sein rechtlich geschütztes Interesse an einer wirksamen Vertretung der prozessunfähigen Partei wird durch die Ablehnung der Bestellung eines Betreuers zumindest gefährdet.

2.

Nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin vorliegend beschwerdebefugt.

Das Beschwerdegericht meint zu Unrecht, dass die Antragstellerin in der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Betroffene nicht beeinträchtigt ist.

Es ist der Auffassung, eine Beeinträchtigung der Antragstellerin scheide aus, weil die Betroffene ihrem Rechtsanwalt wirksam Prozessvollmacht erteilt habe. Diese werde gemäß § 86 ZPO nicht von der festgestellten Prozessunfähigkeit der Betroffenen berührt. Dabei geht das Beschwerdegericht von unzutreffenden Voraussetzungen aus, indem es sich die Rechtsansicht des Prozessgerichts zu eigen macht, wonach die Betroffene bis zur Feststellung des Mangels - hier also mit Beschluss vom 29. Januar 2010 - "im Umkehrschluss" als prozessfähig gelte. Die Fiktion der Prozessfähigkeit beschränkt sich indessen ausschließlich auf das Verfahren, das die Feststellung der Prozessfähigkeit zum Gegenstand hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Partei bis zur rechtskräftigen Feststellung der Prozessunfähigkeit insoweit als prozessfähig zu behandeln, als ihre Prozessfähigkeit im Streit steht (BGH Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09 - [...] Rn. 3; BGHZ 143, 122, 123, 127; Zöller/Vollkommer aaO § 52 Rn. 6; § 56 Rn. 13). Damit soll der betroffenen Partei ermöglicht werden, die Frage ihrer Prozessfähigkeit selbst klären zu lassen. Diese Fiktion erfasst indessen nicht das übrige (Hauptsache-) Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 - XII ZB 226/03 -NJW-RR 2004, 1505 , 1506).

Dem Beschluss vom 29. Januar 2010 lassen sich Feststellungen darüber, wann die Prozessunfähigkeit der Betroffenen eingetreten ist, nicht entnehmen. Im Übrigen ist die Entscheidung, da nicht in Form eines Zwischenurteils ergangen, auch nicht rechtskraftfähig.

Ob die Prozessvollmacht wirksam ist, ist zudem nach den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Feststellungen des Prozessgerichts in dem Beschluss vom 29. Januar 2010 zweifelhaft. Dieses ist davon ausgegangen, dass die Betroffene jedenfalls bereits von Oktober 2008 an prozessunfähig war, also schon bevor die Betroffene ihren Rechtsanwalt erneut bevollmächtigt hat.

Soweit das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung anklingen lässt, dass im Falle einer schon früher bestehenden Prozessunfähigkeit kein anderes Ergebnis gerechtfertigt wäre, weil dann auch der im Jahr 2008 - vor der erneuten Beauftragung ihres Rechtsanwalts - zunächst erfolgte Entzug des Mandats unwirksam gewesen wäre, rechtfertigt dies keinen anderen Schluss. Denn es besteht zum einen die Möglichkeit, dass bereits die erste Erteilung der Vollmacht, zu deren Umständen das Beschwerdegericht keine Feststellungen getroffen hat, unwirksam war. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Betroffene noch prozessfähig war, als sie ihrem Prozessbevollmächtigten die Vollmacht entzogen hat.

III.

Nach alledem war der Beschluss des Landgerichts gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanz: Notariat Ludwigsburg , vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 3/10
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 116/10
Fundstellen
FGPrax 2011, 79
FamRB 2011, 140
FamRB 2011, 175
FamRZ 2011, 465
MDR 2011, 314