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BGH - Entscheidung vom 20.01.2011

IX ZB 32/08

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen IX ZB 32/08

DRsp Nr. 2011/2101

Rüge eines Insolvenzverwalters wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Willkürverbot sowie wegen der Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.814,87 €.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6 , 7 , 64 Abs. 3 Satz 1 InsO , § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, sie ist aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Die vom Insolvenzverwalter gerügten Verstöße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IN 1253/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 T 661/07