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BGH - Entscheidung vom 24.03.2011

IX ZB 180/10

Normen:
BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1a
InsO § 283 Abs. 1 Nr. 7
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 283 Abs. 1

Fundstellen:
NZI 2011, 424

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 180/10

DRsp Nr. 2011/7224

Restschuldbefreiung im Falle des Verhängens einer weder getilgten nocht tilgungsreifen Einzelstrafe von 100 Tagessätzen

Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur versagt werden, wenn er wegen einer Insolvenzstraftat nach § 283 bis § 283d StGB rechtskräftig verurteilt worden ist und die Verurteilung nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes noch nicht getilgt ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1a ; InsO § 283 Abs. 1 Nr. 7 ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 283 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag vom 16. November 2005 wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 10. Januar 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Gegen den als Architekt tätigen Schuldner wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. April 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand des Strafbefehls war unter anderem eine Einzelstrafe von einhundert Tagessätzen wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht (§ 283 Abs. 1 Nr. 7a und b StGB ).

Mit Beschluss vom 2. August 2009 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 7 , 6 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass die Restschuldbefreiung dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur versagt werden kann, wenn er wegen einer Insolvenzstraftat nach § 283 bis § 283d StGB rechtskräftig verurteilt worden ist und die Verurteilung nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes ( BZRG ) noch nicht getilgt ist. Liegt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe vor, kommt es bezüglich der Anwendung der Tilgungsvorschriften nur auf die Einzelstrafe an, die aufgrund der Insolvenzstraftat verhängt worden ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, ZInsO 2010, 629 Rn. 6 ff). Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. Gegen den Schuldner ist wegen Bankrotts gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 7 InsO durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. April 2005 eine Einzelstrafe von 100 Tagessätzen verhängt worden. Diese Strafe war nach den Vorschriften des BZRG zum Zeitpunkt der Antragstellung im Schlusstermin am 19. Juni 2009 weder getilgt noch unter Zugrundelegung der gebotenen Einzelbetrachtung tilgungsreif. Sie musste deshalb bei der Entscheidung über die Restschuldbefreiung berücksichtigt werden.

2.

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, aufgrund einer nur geringfügigen Überschreitung der Dreimonatsgrenze des § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG müsse auf die fünfjährige Tilgungsfrist zurückgegriffen werden, kommt es hierauf vorliegend schon deshalb nicht an, weil nicht einmal die fünfjährige Frist verstrichen war, als die Gläubigerin den Versagungsantrag wirksam gestellt hat. Im Übrigen kommt die Rechtsprechung des Senats, nach der bei einer Gesamtstrafenbildung nur die auf die Insolvenzstraftat entfallende Strafe zählt, dem Schuldner schon sehr weit entgegen. Eine weitergehende Erleichterung, nach der auch die Tilgungsfristen des BZRG im Einzelfall noch unterschritten werden können, ist nicht angebracht. Sie stünde im Widerspruch zu der strikten Versagung der Restschuldbefreiung, die der Gesetzgeber an eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat knüpft. Ein Bedürfnis für eine Rechtsfortbildung besteht insoweit nicht.

3.

Der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung, bei der Anwendung der Tilgungsfristen des BZRG müsse eine eventuelle überlange Verfahrensdauer des vorangehenden Strafverfahrens in der Form berücksichtigt werden, dass die Tilgungsfristen ab dem vermeintlich um die Verfahrensverzögerungen bereinigten - fiktiven - Zeitpunkt der strafrichterlichen Entscheidung zu laufen begännen, findet im Gesetz keine Stütze und wäre auch nicht praktikabel. Rechtsfortbildungsbedarf besteht insoweit nicht. Mögliche Nachteile, die der Schuldner durch die Verfahrensdauer erleidet, werden schon dadurch ausgeglichen, dass ungeachtet des Fehlens einer zeitlichen Beschränkung im Gesetz die Verurteilung nur im Rahmen der Tilgungsfristen des BZRG berücksichtigt werden darf. Eine weitergehende Besserstellung des Schuldners, die dazu führen würde, dass sich die Zeiträume weiter verkürzen, in denen Versagungsanträge gestellt werden können, würde zudem die Gläubiger beeinträchtigen, die auf die Dauer des Strafverfahrens keinen Einfluss haben.

4.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO , § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: AG Berlin-Charlottenburg, vom 02.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IN 5760/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 183/09
Fundstellen
NZI 2011, 424