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BGH - Entscheidung vom 12.07.2011

XI ZB 36/10

Normen:
KapMuG § 7 Abs. 1S. 1
KapMuG § 9 S. 1
ZPO § 128 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen XI ZB 36/10

DRsp Nr. 2011/13156

Rechtsmittel bei einem aus der Vorinstanz aus mehreren Streitgenossen bestehenden obsiegenden Gegner gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und gegen alle gegnerischen Streitgenossen

Tenor

Der Antrag der Beklagten zu 1), entsprechend § 321 ZPO in Ergänzung des Beschlusses vom 12. April 2011 noch über die Rechtsbeschwerde des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 1) und Rechtsbeschwerdegegnerin zu entscheiden und diese kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise kostenpflichtig als unbegründet zurückzuweisen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KapMuG § 7 Abs. 1S. 1; KapMuG § 9 S. 1; ZPO § 128 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 hat der Kläger Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2010 eingelegt, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 7. April 2010 als unzulässig verworfen worden ist. In der Rechtsbeschwerdeschrift ist die Beklagte zu 1) neben der Beklagten zu 2) als Rechtsbeschwerdegegnerin aufgeführt. Der angefochtene Beschluss lag der Rechtsbeschwerdeschrift bei. In dem angefochtenen Beschluss ist die Beklagte zu 1) neben der Beklagten zu 2) als Beschwerdegegnerin bezeichnet. In ihm heißt es:

"Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.04.2010, dem Kläger zugestellt am 09.06.2010, hat das Landgericht das Verfahren in Richtung auf die Beklagte zu 2), die Musterbeklagte des Verfahrens KAP 1/07 am Oberlandesgericht München ist, gem. § 7 KapMuG ausgesetzt (Bl. 139 d.A.). Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.06.2010 (Bl. 140 ff. d.A.), ... . "

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung vom 3. März 2011 sind auch der Beklagten zu 1) zugestellt worden.

Nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung hat sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 15. März 2011 erstmals zur Akte gemeldet und beantragt,

"die Rechtsbeschwerde des Klägers kostenpflichtig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen, soweit diese sich gegen die Beklagte zu 1 richtet."

Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat der erkennende Senat auf die Rechtsmittel des Klägers die Beschlüsse des Beschwerdegerichts und des Landgerichts aufgehoben. In dem Rubrum des Beschlusses ist die Beklagte zu 1) nicht aufgeführt. Ihr Antrag ist in dem Beschluss nicht beschieden.

II.

Die Beklagte möchte mit ihrem Antrag entsprechend § 321 ZPO erreichen, dass der Senatsbeschluss vom 12. April 2011 insoweit ergänzt wird, als sie als Beschwerdegegnerin in das Rubrum aufgenommen und ihr Antrag auf Verwerfung bzw. Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beschieden wird. Damit kann sie keinen Erfolg haben, da sie nicht Partei des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens ist.

1.

a)

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 12 und vom 30. Mai 2011 - IX ZR 207/08, Rn. 2 mwN). Letztlich kommt es aber für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an (vgl. BGH aaO). Dabei sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die des Rechtsmittelführers. Eine Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, etwa daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Auch aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils können sich entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffes ungewöhnlich oder gar fernliegend (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 12) bzw. - umgekehrt - naheliegend oder gar zwingend erscheint.

b)

Gemessen an diesen Maßstäben war bereits anhand des mit der Rechtsmittelschrift eingereichten Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2010 offensichtlich, dass das Rechtsmittel sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 2) richtet. Im Rubrum des Beschlusses ist zwar auch die Beklagte zu 1) aufgeführt und als Beschwerdegegnerin bezeichnet. Jedoch ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses eindeutig, dass beschwert durch den Beschluss ausschließlich der Kläger in Bezug auf die Beklagte zu 2) ist, da die Aussetzung des Landgerichts sich ausschließlich in Bezug auf das Rechtsverhältnis zur Beklagten zu 2) richtet, die Musterbeklagte in dem Verfahren KAP 1/07 war. Das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) war demnach durch den Beschluss überhaupt nicht betroffen.

2.

Schutzwürdige Belange der Beklagten zu 1) rechtfertigen auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der formellen Beschwer keine abweichende Entscheidung. Für die bereits im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Beklagte, eine deutsche Großbank mit eigener Rechtsabteilung, war von Anfang an klar erkennbar, dass sie nicht Beschwerdegegnerin war und damit auch die Rechtsbeschwerde sich nicht gegen sie richtete.

Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 30. August 2010 klargestellt, dass sich seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 7. April 2010 richtet, das das Verfahren ausgesetzt hat, "soweit es sich gegen die U. AG richtet". Im Aussetzungsbeschluss des Landgerichts vom 7. April 2010 heißt es im Tenor ausdrücklich, dass das Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 1 , 9 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO ausgesetzt wird, "soweit es sich gegen die U. AG richtet". Es bestand danach aus der Sicht der anwaltlich beratenen und juristisch versierten Beklagten zu 1) von vornherein kein Anlass, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt mit ihrer Interessenvertretung zu beauftragen, auch wenn sie - offenkundig versehentlich - als Rechtsbeschwerdegegnerin bezeichnet und die Rechtsbeschwerdeschrift ihren Instanzanwälten zugestellt worden ist.

Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) hat sich zudem erst mit Schriftsatz vom 15. März 2011 zu den Akten gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war für die anwaltlich vertretene und juristisch versierte Beklagte zu 1) zusätzlich auch aufgrund der ihr zuvor zugestellten Rechtsbeschwerdebegründung offenkundig, dass sie nicht Rechtsbeschwerdegegnerin war. Der Kläger hat dort beantragt, "unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach den Anträgen des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erkennen". Bereits im Eingangssatz der Begründung heißt es:

"Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 07.04.2010, mit dem das Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 1 , 9 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO gegen die Beklagte zu 2) ausgesetzt wurde."

Vorinstanz: LG München I, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 25414/09
Vorinstanz: OLG München, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 2237/10