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BGH - Entscheidung vom 30.05.2011

IX ZR 207/08

BGH, Beschluss vom 30.05.2011 - Aktenzeichen IX ZR 207/08

DRsp Nr. 2011/11388

Bei Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Beschränkung der Anfechtung auf einen Rechtsmittelgegner ist der gesamte Vorgang der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu würdigen; Auslegung einer Rechtsmittelschrift hinsichtlich der Beschränkung der Anfechtung auf einen Rechtsmittelgegner im Falle des Bestehens des obsiegenden Gegners in der Vorinstanz aus mehreren Streitgenossen

Ein Rechtsmittel richtet sich in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, soweit die Rechtsmittelschrift keine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt.

Nachdem der Kläger bezogen auf die Beklagten zu 1, zu 4, zu 5, zu 6 und zu 7 die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Oktober 2008, berichtigt durch Beschluss vom 21. November 2008, zurückgenommen hat, wird er dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Er hat in Ergänzung der Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2010 auch insoweit die Kosten zu tragen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 7. November 2008 hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Oktober 2008 eingelegt. Im Rubrum dieses Schriftsatzes hat er die Beklagten zu 1 bis zu 7 als Berufungsbeklagte/Beschwerdegegner bezeichnet. In der Beschwerdebegründung vom 11. März 2009 hat der Kläger sodann ausgeführt, die Beschwerde richte sich alleine gegen die Beklagten zu 2 und zu 3.

II.

Die Beschwerde wendete sich entgegen der Ansicht des Klägers zunächst gegen die in der Beschwerdeschrift namentlich als Beschwerdegegner aufgeführten Beklagten zu 1 bis zu 7. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569 Rn. 9; vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 Rn. 5; vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn. 11). Letztlich kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09, aaO Rn. 12). Die Rechtsmittelbegründung kann dagegen, bezogen auf die Frage, gegen wen sich das Rechtsmittel richtet, keine weitere Klärung herbeiführen. Die klägerseits angeführten Entscheidungen betreffen, wie die Beklagten zutreffend ausgeführt haben, lediglich die anders gelagerte Frage des objektiven Umfangs der Rechtsmittelanfechtung. Die in der Beschwerdebegründung ausgesprochene Beschränkung der eingelegten Beschwerde auf die Beklagten zu 2 und zu 3 ist mithin als konkludente Beschwerderücknahme anzusehen.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 393/06
Vorinstanz: OLG Köln, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 94/07