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BGH - Entscheidung vom 12.05.2011

IX ZR 11/10

Normen:
BGB a.F. § 196 Abs. 1 Nr. 15
BauGVO § 2 Abs. 2

BGH, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen IX ZR 11/10

DRsp Nr. 2011/10330

Pflicht eines Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten zur Prüfung des Bestehens eines Anspruchs und dessen Durchsetzbarkeit

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Dezember 2009 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 3. April 2009 wegen Abweisung der Klage in Höhe von 169.309,58 € nebst Zinsen sowie eines Betrages von 2.444,37 € für vorgerichtliche Anwaltskosten zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB a.F. § 196 Abs. 1 Nr. 15 ; BauGVO § 2 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger war öffentlich bestellter Prüfingenieur für Baustatik im Freistaat Thüringen. Am 7. Februar 1997 beauftragte ihn das L. N. (fortan: Landkreis) mit Prüfungen im Zusammenhang mit der Generalinstandsetzung der Talsperre Ne. . Die Prüfgebühren sollte er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung direkt bei der damaligen T. (fortan: Bauherr) erheben. Am 12./21. Februar 1997 schlossen der Kläger und der Bauherr einen Ingenieurvertrag über die Prüfungsleistungen des Klägers.

Bis zum Ende seiner Anerkennung als Prüfingenieur am 6. April 1998, seinem 68. Geburtstag, fertigte der Kläger neun Prüfberichte, danach weitere zehn Berichte. Am 2. Dezember 1999 erwirkte er beim Amtsgericht Weimar einen Mahnbescheid gegen den Bauherrn über 200.397,44 DM. Dieser legte Widerspruch ein. Am 17. Dezember 1999 zeigte die beklagte Rechtsanwältin beim Amtsgericht Weimar die Vertretung des Klägers an. Sie beantragte sodann Verweisung an das Landgericht Erfurt, die antragsgemäß erfolgte. Der Bauherr rügte unter Hinweis auf den Auftrag des Landkreises die Zulässigkeit des Rechtsweges, bestritt seine Passivlegitimation wegen Nichtigkeit des Ingenieurvertrages und berief sich hilfsweise auf Verjährung. Mit Beschluss vom 8. September 2000 verwies das Landgericht die Sache an das Verwaltungsgericht.

Am 15. Dezember 2000 reichte die Beklagte beim Verwaltungsgericht Weimar einen Schriftsatz ein, mit welchem sie dem Landkreis den Streit verkünden wollte. Mit richterlicher Verfügung vom 18. Dezember 2000 wurde sie darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgerichtsordnung eine Streitverkündung nicht vorsehe. Eine Beiladung beabsichtige das Gericht nicht, weil nicht zu erkennen sei, welche Auswirkungen Ansprüche des Klägers gegen den Landkreis auf die streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Ingenieurvertrag haben könnten. Am 26. Januar 2001 beantragte die Beklagte die Beiladung des Landkreises. Mit Beschluss vom 15. Februar 2001 wurde der Landkreis dem Verfahren beigeladen. Mit Schriftsatz vom 13. März 2001, zugestellt am 29. März 2001, erhob die Beklagte schließlich Klage auch gegen den Landkreis. Am 26. März 2003 fand Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Der Landkreis berief sich ebenfalls auf Verjährung. Nach kurzer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung nahm die Beklagte für den Kläger die Klagen gegen den Bauherrn und gegen den Landkreis zurück.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst Schadensersatz in Höhe der gesamten in Rechnung gestellten Vergütung sowie der Kosten des Vorprozesses verlangt. Er wirft der Beklagten vor, vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2000 keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen (Klageerhebung oder Vereinbarung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung) gegenüber dem Landkreis als dem richtigen Anspruchsgegner vorgenommen zu haben. Nachdem sowohl die Beklagte als auch das Landgericht die Ansicht vertreten hatten, der Anspruch sei im Zeitpunkt der Klagerücknahme nicht verjährt gewesen, hat er die Klage auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihn vor der Klagerücknahme nicht hierüber aufgeklärt habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe desjenigen Teils der Vergütung, der Leistungen aus der Zeit vor seinem 68. Geburtstag betrifft, sowie des entsprechenden Anteils der Prozesskosten weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint, weil der Honoraranspruch des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, am 26. März 2003, nicht verjährt gewesen sei. Die Verjährungsfrist von zwei Jahren gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB aF habe erst mit Vorlage des letzten Prüfberichts Ende 1999 zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt der Zustellung der Klage an das Landratsamt im März 2001 noch nicht abgelaufen gewesen. Dass die Beklagte zur Klagerücknahme geraten hätte, habe der Kläger nicht bewiesen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre anwaltlichen Pflichten in mehrfacher Weise verletzt.

a)

Der Kläger war vom Landkreis als der unteren Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 ThürBauO i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Juni 1996) mit Prüfleistungen beauftragt worden. Die Prüfingenieure für Baustatik erhielten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht eine Vergütung nach Maßgabe der Baugebührenverordnung (BauGVO) vom 9. April 1992 (GVBl. Thüringen S. 116). Die Vergütung der Prüfingenieure für Baustatik schuldete nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ausschließlich die Bauaufsichtsbehörde. Der zwischen dem Kläger und dem Bauherrn geschlossene Vertrag änderte hieran nichts. Das zieht die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Zweifel. Die Klage gegen den Bauherrn war daher aussichtslos.

b)

Selbst wenn die Beklagte - wie sie in den Tatsacheninstanzen behauptet hat und wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, weil das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen zum Umfang des der Beklagten erteilten Auftrags getroffen hat - zunächst nur mit der Durchsetzung des (vermeintlichen) Anspruchs des Klägers gegen den Bauherrn aus dem Ingenieurvertrag beauftragt worden war, war sie kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet zu prüfen, ob der Anspruch bestand und auf dem vom Kläger mit dem Mahnbescheid eingeschlagenen Zivilrechtsweg durchgesetzt werden konnte. Sie hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass der Anspruch, der Gegenstand des Mahnbescheids war, nicht durchgesetzt werden konnte, weil der Ingenieurvertrag nichtig war, und dass ein Vergütungsanspruch mit Aussicht auf Erfolg nur auf § 2 Abs. 2 BauGVO gestützt werden konnte, sich also gegen den Landkreis richtete und vor dem Verwaltungsgericht einzuklagen war. Das hat sie nicht getan.

Ihrem eigenen Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass sie die geschuldeten Belehrungen später nachgeholt hätte, auch dann nicht, nachdem der Bauherr im Rechtsstreit vor dem Landgericht Erfurt die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges gerügt, die Nichtigkeit des Ingenieurvertrages eingewandt und die Einrede der Verjährung erhoben hatte und das Landgericht den Rechtsstreit dann mit der Begründung, die Vergütung folge ausschließlich aus dem vom Landkreis erteilten Prüfauftrag und nicht aus dem Vertrag mit dem Bauherrn, an das Verwaltungsgericht verwiesen hatte. Weiter hat die Beklagte, statt nach der Verweisung unverzüglich den Landkreis zu verklagen, diesem nur den Streit verkündet, obwohl die Verwaltungsgerichtsordnung eine Streitverkündung nicht vorsieht. Klage gegen den Landkreis als den richtigen Beklagten hat sie erst im Jahre 2001 erhoben. Schließlich hat sie den Kläger - legt man mit den Vorinstanzen den eigenen Vortrag der Beklagten zugrunde - auch vor Rücknahme der Klage am 26. März 2003 nicht ordnungsgemäß beraten.

2.

Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO ). Insbesondere kann der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden - der Verjährung des Vergütungsanspruchs - nicht verneint werden.

a)

Der Schaden - die Verjährung des Vergütungsanspruchs - ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 eingetreten. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik verjährte nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in entsprechender Anwendung von § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB aF in zwei Jahren (grundlegend OVG Münster BauR 2000, 1322 , 1325 f; OVG Weimar, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 1 KO 1205/04, [...] Rn. 84 mwN). Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstand (§§ 201 , 198 Satz 1 BGB aF). Bei einem Gesamtprüfungsauftrag war dies der Zeitpunkt, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Vorhaben erbracht hatte und seine Forderung damit fällig geworden war (OVG Weimar, aaO mwN). Der Kläger hat noch im Jahre 1999 als "Prüfberichte" bezeichnete Berichte erstellt. Gleichwohl begann die Verjährungsfrist bereits mit Ende des Jahres 1998. Leistungen als Prüfingenieur konnte der Kläger nämlich nach dem 6. April 1998 nicht mehr erbringen. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 12. September 1991 (GVBl. Thüringen S. 534) erlosch seine Anerkennung als Prüfingenieur mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.

Hätte die Beklagte den Kläger bei ihrer Mandatierung, nach Eingang der Klageerwiderung des Bauherrn oder alsbald nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Weimar darauf hingewiesen, dass nur eine beim Verwaltungsgericht Weimar zu erhebende Klage gegen den Landkreis Aussicht auf Erfolg hatte, hätte der Kläger den entsprechenden Klageauftrag erteilt. Das hat er in den Tatsacheninstanzen unwidersprochen vorgetragen. Für ihn streitet überdies die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311 , 314; vom 6. Dezember 2001 - IX ZR 124/00, WM 2002, 510 , 511). In der gegebenen Situation gab es aus Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten nur eine mögliche Entscheidung, nämlich die, die Klage gegen den Landkreis zu richten. Tatsachen, die geeignet wären, die Vermutung zu erschüttern, hat die Beklagte nicht dargetan.

b)

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Fehlern, welche die Beklagte begangen hat, und dem in der Verjährung des Vergütungsanspruchs liegenden Schaden ist aber auch dann gegeben, wenn der Anspruch - wie die Beklagte in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen meint - erst mit Ablauf des Jahres 2001 verjährte.

aa)

Den Feststellungen der Vorinstanzen zufolge hat der Kläger die Klage zurückgenommen, nachdem der dem Grunde nach zur Zahlung der Vergütung verpflichtete Landkreis am 26. März 2003 im Vorprozess vor dem Verwaltungsgericht Weimar die Einrede der Verjährung erhoben und das Verwaltungsgericht auf den Eintritt der Verjährung hingewiesen hatte. Der Kläger habe trotz des (dann zutreffenden) Hinweises der Beklagten, ihrer Ansicht nach sei die Forderung nicht verjährt, die Weisung zur Klagrücknahme erteilt, weil ihm die Kosten einer weiteren Instanz zu hoch gewesen seien.

bb)

Auch bei dieser Sachlage besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Weiterverfolgung des Anspruches gegen den falschen Beklagten und der Verjährung des Vergütungsanspruchs. Hätte die Beklagte sogleich den Landkreis verklagt, hätte dieser sich möglicherweise gleichwohl auf Verjährung berufen. Das Verwaltungsgericht hätte der Einrede aber vor Ablauf der Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 17 , §§ 201 , 198 BGB aF - gerechnet ab dem Ende der Tätigkeit des Klägers als Prüfingenieur mit Erreichen des 68. Lebensjahres am 6. April 1998 - keine Bedeutung beigemessen. Es hätte den Kläger nicht auf eine bereits eingetretene Verjährung hingewiesen. Der Kläger hätte allenfalls über eine teilweise Rücknahme der Klage nachgedacht, soweit sie nämlich Leistungen nach dem 6. April 1998 zum Gegenstand hatte. Der jetzt noch im Streit befindliche Teil des Vergütungsanspruchs wäre nicht betroffen gewesen.

cc)

Hinzu kommt, dass der Kläger seine Klage auch auf Beratungsfehler während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestützt hat. Ihrem eigenen Vorbringen nach hat die Beklagte den Kläger am 26. März 2003 nicht vollständig und richtig beraten. Die Beklagte hat erklärt, sie habe dem Kläger in der Beratungspause gesagt, dass seine Forderung keinesfalls verjährt sei, und ihm dringend angeraten, die zweite Instanz anzurufen. Das reichte nicht aus. Die Beklagte hätte zunächst das Verwaltungsgericht um Erläuterung seiner (dann unrichtigen) Rechtsansicht bitten und die Einräumung einer Schriftsatzfrist beantragen können, um ihren eigenen Rechtsstandpunkt zu erläutern und zu vertiefen. Zusätzliche Kosten für den Kläger wären hiermit nicht verbunden gewesen. Sie hätte den Kläger außerdem darauf hinweisen können und müssen, dass sie selbst durch die zu späte Einbeziehung des Landkreises in den Rechtsstreit eine Ursache für die (unrichtige) Rechtsansicht des Gerichtes gesetzt hatte, und ihm anbieten müssen, die Kosten einer eventuell notwendig werdenden Berufung zu übernehmen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt, dem ein Fehler unterlaufen ist, aus dem seinem Auftraggeber ein Schaden droht, zusätzliche honorarfreie Leistungen zu erbringen, sofern sich der Schadenseintritt nur noch auf diese Weise verhindern lässt (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - IX ZR 109/03, WM 1994, 1114 , 1116; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 111/02, WM 2006, 105 , 106). Auch diesen Hinweis hat die Beklagte nicht erteilt. Hätte sie dem Kläger die bestehenden prozessualen Möglichkeiten aufgezeigt und ihm überdies unter Hinweis auf ihre eigene Einstandspflicht die Übernahme der Kosten eines etwaigen Berufungsverfahrens angeboten, hätte der Kläger die Klage nicht wegen der vor seinem 68. Geburtstag erbrachten Leistungen zurückgenommen.

dd)

Dass der Kläger die Klage gegen den Rat der Beklagten zurücknehmen ließ, unterbrach schließlich auch nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem in der Verjährung des Vergütungsanspruchs liegenden Schaden. Ein eigener selbständiger Willensakt des Geschädigten schließt es nicht aus, demjenigen die Schadensfolge zuzurechnen, der die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Wurde die Handlung des Mandanten durch das haftungsbegründende Ereignis geradezu herausgefordert oder bestand für sie ein rechtfertigender Anlass, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Anwalts bestehen (Fischer, in: Zugehör/ Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1018). So liegt der Fall hier. Es gab keinen vernünftigen Grund dafür, die Klage nicht sogleich gegen den Landkreis zu richten und so das Risiko einer wenn auch unberechtigten Verjährungseinrede zu erhöhen; außerdem hat die Beklagte den Entschluss des Klägers, die Klage zurückzunehmen, durch ihre unvollständige Beratung mit zu verantworten.

III.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO ), das nunmehr zu prüfen haben wird, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung der bis zum 6. April 1998 erbrachten Vermessungsleistungen zustand.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 12. Mai 2011

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1346/07
Vorinstanz: OLG Jena, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 396/09