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BGH - Entscheidung vom 08.06.2011

4 StR 196/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 4 StR 196/11

DRsp Nr. 2011/12716

Notwendigkeit einer Neufestsetzung der Strafe im Falle des Nichttragens der Höhe der Strafe durch Erwägungen zur Strafzumessung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. Juli 2010 im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese beträgt nach der Urteilsformel drei Jahre, während sie ausweislich der Urteilsgründe in Höhe von zwei Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen ist. Nachdem in der Revisionsbegründung auf die Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hingewiesen worden war, haben die Berufsrichter der Strafkammer in einem Vermerk niedergelegt, dass die Freiheitsstrafe von drei Jahren dem Ergebnis der Kammerberatung entspreche und es sich bei der Strafe in den Strafzumessungserwägungen um einen bloßen Schreibirrtum handele.

2.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat wegen des Widerspruchs zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3.

Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen, die - für sich betrachtet - rechtsfehlerfrei sind. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 - 4 StR 37/88 und vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, StraFo 2007, 203; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07, StraFo 2007, 380, 381 jeweils m.w.N.).

Der Tatrichter muss die Strafe neu festsetzen. Es lässt sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschließen, dass das Landgericht die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren hat verhängen wollen, noch, dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen gehalten hat.

4.

Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben deshalb bestehen.

5.

Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.

Vorinstanz: LG Hagen, vom 09.07.2010