Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.05.2007

1 StR 223/07

Normen:
StPO § 260 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2008, 710

BGH, Beschluß vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 1 StR 223/07

DRsp Nr. 2007/10817

Berichtigung der Urteilsgründe zur Strafhöhe bei Widerspruch zwischen verkündetem Tenor und schriftlichem Urteil

Enthalten die Urteilsgründe für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen in der Regel nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre.

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Diese beträgt nach der Urteilsformel fünf Jahre, während sie ausweislich der Urteilsgründe in Höhe von vier Jahren tat- und schuldangemessen ist. Nachdem in der Revisionsbegründung auf die Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hingewiesen worden war, hat die Strafkammer einen Berichtigungsbeschluss dahingehend erlassen, dass in den Urteilsgründen die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren als tat- und schuldangemessen bezeichnet wird. Zur Begründung heißt es, es handle sich ersichtlich um ein Schreibversehen.

2. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat wegen des Widerspruchs zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

a) Die in der Urteilsformel genannte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren kann nicht bestehen bleiben. Sie wird von den Erwägungen zur Strafzumessung nicht getragen, die - für sich betrachtet - rechtsfehlerfrei sind. Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2). Dies ergibt sich insbesondere nicht aus einem Vergleich mit den gegen die Mitangeklagten A. und B. verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von drei und vier Jahren, denen, obwohl sie niedriger als fünf Jahre sind, sogar noch höhere Einsatzstrafen als bei dem Beschwerdeführer zugrunde liegen.

b) Der Berichtigungsbeschluss ist unwirksam, weil das vom Landgericht angeführte Schreibversehen nicht offensichtlich ist. Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen in der Regel nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2).

c) Der Tatrichter muss die Strafe neu festsetzen. Es lässt sich auf der Grundlage des Urteils weder ausschließen, dass das Landgericht die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von fünf Jahren hat verhängen wollen, noch, dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe von vier Jahren für angemessen gehalten hat. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben deshalb bestehen.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 13.11.2006
Fundstellen
NStZ 2008, 710