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BGH - Entscheidung vom 19.05.2011

I ZR 126/10

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen I ZR 126/10

DRsp Nr. 2011/10580

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Gegen das ausgesprochene Verbot bestehen im Hinblick auf die Bestimmtheit keine durchgreifenden Bedenken, weil sich der Verbotstenor nach den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils unzweifelhaft auf ein bestimmtes Ausschreibungsverfahren bezieht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 50.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 356/07
Vorinstanz: KG Berlin, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 151/08