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BGH - Entscheidung vom 10.02.2011

IX ZR 110/09

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 321
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 110/09

DRsp Nr. 2011/4922

Nachhholung des fehlenden Ausspruchs über die Kosten der Nebenintervention wegen korrigierbarer Unrichtigkeit auf Antrag des Nebenintervenienten im Urteilsergänzungsverfahren

Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2010 um einen Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention werden abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ; ZPO § 321 ; ZPO § 321a;

Gründe

1.

Eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2010 nach der Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.

Nach dieser Regelung kann eine Entscheidung von Amts wegen bei offenbarer Unrichtigkeit korrigiert werden, wenn die nach außen verlautbarte gerichtliche Entscheidung von dem Inhalt abweicht, welcher dieser nach dem Willen des Gerichts beigemessen werden sollte (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82, NJW 1985, 742; Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370 , 373; Stein/Jonas/Leipold, ZPO , 22. Aufl. § 319 Rn. 7 f; Münch-Komm-ZPO/Musielak, 3. Aufl., § 319 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO , 28. Aufl., § 319 Rn. 4; Hk-ZPO/Saenger, 4. Aufl., § 319 Rn. 4). Enthält eine Entscheidung keinen Ausspruch über die Kosten, so kann dieser folglich nach der Vorschrift des § 319 ZPO nachgeholt werden, wenn das Fehlen der Kostenentscheidung auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - IV ZR 128/08, AnwBl. 2010, 68; OLG Hamm, NJW-RR 1986, 1444). Ebenso ist eine Ergänzung um einen Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention möglich, wenn das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe hierüber entscheiden wollte, der Ausspruch im Tenor aber versehentlich unterblieben ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. April 2008 - 2 U 135/07; OLGR Rostock, 2009, 74; OLGR Jena 2009, 504, 505; Zöller/Vollkommer, aaO, § 319 Rn. 10, 15). Eine solche Ergänzung der Kostenentscheidung kann hingegen nicht stattfinden, wenn der Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention bewusst unterblieben ist (OLG München, NJW-RR 2003, 1440 ; OLGR Rostock, 2007, 116 f; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 U 1575/07).

Vorliegend hat der Senat in der Entscheidung vom 1. Juli 2010 auf einen Ausspruch der Kosten der Nebenintervention verzichtet, weil sich die Streithelfer am Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beteiligt haben und daher nicht ersichtlich war, dass in diesem Verfahrensstadium Kosten der Nebenintervention entstanden sind. Damit liegt keine Abweichung der Entscheidungsformel des Beschlusses von deren beabsichtigtem Inhalt vor, so dass eine Berichtigung nach § 319 ZPO ausscheidet.

2.

Beruht der fehlende Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention nicht auf einer nach § 319 ZPO von Amts wegen korrigierbaren Unrichtigkeit, so kann dieser Ausspruch auf Antrag des Nebenintervenienten im Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO nachgeholt werden. Dabei beginnt die zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des Urteils an den Nebenintervenienten zu laufen (BGH, Urteil vom 7. November 1974 - VII ZR 30/72, 132/72, NJW 1975, 218; Ergänzungsurteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295 ). Auf Beschlüsse ist die Vorschrift des § 321 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, aaO, § 321 Rn. 1). Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 auf Ergänzung der Kostenentscheidung sind daher statthaft, jedoch unabhängig von der möglicherweise nicht gewahrten Zweiwochenfrist unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ; vgl. MünchKomm-ZPO/Musielak, aaO, § 321 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, aaO, § 321 Rn. 9).

3.

Die Anträge können auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 321a ZPO gestützt werden. Eine Anhörungsrüge kommt schon wegen der Möglichkeit der Entscheidungsergänzung entsprechend § 321 ZPO nicht in Betracht (§ 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO ) und würde überdies ebenfalls die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017 ) sowie die Wahrung einer zweiwöchigen Frist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO ) voraussetzen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 37/08
Vorinstanz: LG Köln, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 329/03