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BGH - Entscheidung vom 03.02.2011

IX ZR 111/10

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 557 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 111/10

DRsp Nr. 2011/3450

Möglichkeit einer Selbstentscheidung des abgelehnten Richters auch in zivilgerichtlichen Verfahren bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 54.047,38 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 557 Abs. 2 ;

Gründe

1.

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

a)

Die fehlerhafte Behandlung eines Ablehnungsgesuchs kann im Blick auf die Regelung des § 557 Abs. 2 ZPO nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden (BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZR 93/06, NJW-RR 2007, 775 Rn. 4; BAG NJW 2009, 1693 Rn. 5). Überdies ist eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht gegeben.

In Fällen eines gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs kann auch in zivilgerichtlichen Verfahren eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters ergehen (BVerfG NJW 2007, 3771 , 3772). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (BVerfG NJW-RR 2008, 72 , 73). Ein solcher Sachverhalt lag im Streitfall vor: Die Ablehnungsgründe der Nichtweiterleitung einer Selbstanzeige und der verweigerten Einholung eines Sachverständigengutachtens sind nicht ansatzweise ausgeführt worden. Der weitere Ablehnungsgrund der unterbliebenen Übertragung der Sache auf den Einzelrichter war bereits durch einen früheren Beschluss des voll besetzten Senats ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters als unbegründet erachtet worden.

b)

Ohne Erfolg rügt der Beklagte einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG , soweit das Berufungsgericht dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, der in einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz enthalten war, nicht stattgegeben hat.

Das Berufungsgericht hat die Ausführungen ausweislich der Urteilsgründe ausdrücklich zur Kenntnis genommen, aber wegen Entscheidungsreife der Sache keine Veranlassung gesehen, auf das Vorbringen die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus dem Verfahrensgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 04.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 21/07
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 17/08