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BGH - Entscheidung vom 27.06.2011

IV ZR 117/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen IV ZR 117/09

DRsp Nr. 2011/12699

Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden; Notwendigkeit der Rüge von neuen und eigenständigen Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht i.R.e. Anhörungsrüge

1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.2. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden.

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 25. Mai 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu zi e-hen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivo r-bringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04, WuM 2005, 475 ; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat vor Erlass seines Urteils vom 25. Mai 2011 die Angriffe der Revision der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsfehler des angefochtenen Berufungsurteils ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Revision mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der A n-hörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, B e-schlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 ; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 ).

Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die Klägerin wiederholt und vertieft mit ihrer Anhörungsrüge lediglich ihr bisheriges Revisionsvorbringen mit der Behauptung, der Senat habe - soweit er zu abweichenden Ergebnissen gelangt ist - dieses Vorbringen nicht erfasst oder nicht ausreichend berücksichtigt. Das trifft nicht zu. Gerade die für die einzelnen Rügen der Klägerin jeweils in Bezug genommenen Textstellen des Senatsurteils vom 25. Mai 2011 belegen, dass sich der Senat mit dem gesamten Revisionsvorbringen auseinandergesetzt hat.

Das gilt auch für die Frage der Auslegung des Versicherungsve r-trages. Die Klägerin hat zwar im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt ge l-tend gemacht, dieser Vertrag sei anders auszulegen als vom Berufung s-gericht und dem Senat angenommen. Beweis für ein abweichendes Ve r-ständnis der - nicht namentlich genannten - am Vertragsschluss beteiligten Personen hat die Klägerin aber nicht angetreten.

Die Anhörungsrüge bezweckt lediglich, die bereits mit der Revision vertretene Auffassung der Klägerin zu den hier entscheidungserheblichen Auslegungs- und Rechtsfragen gegen die anderslautende Auffassung des Senats durchzusetzen. Das ist ihr im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 67/07
Vorinstanz: OLG Celle, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 192/08