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BGH - Entscheidung vom 10.05.2005

VI ZR 89/04

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
WuM 2005, 475

BGH, Beschluß vom 10.05.2005 - Aktenzeichen VI ZR 89/04

DRsp Nr. 2005/9576

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Fundstellen
WuM 2005, 475