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BGH - Entscheidung vom 13.04.2011

XI ZR 104/09

Normen:
ZPO § 320
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 321a Abs. 4 S. 3

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - Aktenzeichen XI ZR 104/09

DRsp Nr. 2011/8981

Keine Gehörsrüge bei Abstellen auf die Gebührenstruktur des streitgegenständlichen Geschäftsbesorgungsvertrags

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Der Senat hat seiner Entscheidung keine Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Beklagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen.

Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Geschäftsmodell hat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag von der Klägerin gezahlt worden sind.

Der hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Gehörsrüge gestellte Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des genannten Urteils wird als unzulässig verworfen, weil der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO unterliegt und ein Ausnahmefall hier aus den oben genannten Gründen nicht gegeben ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - IX ZR 256/06, BGHReport 2008, 345 Rn. 2 mwN).

Normenkette:

ZPO § 320 ; ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; ZPO § 321a Abs. 4 S. 3;
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 18/08
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen O 111/07