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BGH - Entscheidung vom 20.11.2007

IX ZR 256/06

Normen:
ZPO § 320

BGH, Beschluß vom 20.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 256/06

DRsp Nr. 2008/552

Berichtigung des Tatbestandes eines Revisionsurteils

Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt nicht der Tatbestandsberichtigung gem. § 320 ZPO , weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft hat.

Normenkette:

ZPO § 320 ;

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig.

Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO , weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 ; v. 30. Oktober 2003 - I ZR 176/01, GRUR 2004, 271). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 1990 - IX ZR 257/88, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1), liegt nicht vor.

Keine der Parteien hat beantragt, über den Tatbestandsberichtigungsantrag mündlich zu verhandeln (vgl. § 320 Abs. 3 ZPO ). Eine mündliche Verhandlung kommt überdies bei Verwerfung eines unzulässigen Antrags in der Revisionsinstanz nicht in Betracht, weil ihr in einem solchen Fall keine Bedeutung zukommt (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1998 aaO.; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 320 Rn. 11).

Vorinstanz: OLG Thüringen, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 906/04
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 260/02