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BGH - Entscheidung vom 13.01.2011

IX ZB 97/09

Normen:
BGB § 195
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
RVG § 8 Abs. 2 S. 1
ZPO § 577 Abs. 4 S. 1

BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen IX ZB 97/09

DRsp Nr. 2011/1795

Hemmung der Verjährung eines Vergütungsanspruchs bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 S. 1 RVG

Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters verjährt bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB , wobei bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens die Verjährung gehemmt ist.

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-der Zivilkammer 5 des Landgerichts Schwerin vom 18. März 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 13. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 ; RVG § 8 Abs. 2 S. 1; ZPO § 577 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 8. Dezember 2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt worden. Am 8. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Am 20. Februar 2007 hat der weitere Beteiligte den Schlussbericht vorgelegt und zugleich die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 hat die Insolvenzrichterin den Antrag zurückgewiesen, weil der Vergütungsanspruch verjährt sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der weitere Beteiligte die Festsetzung der beantragten Vergütung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 , §§ 6 , 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. Der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten ist nicht verjährt. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, verjährt der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB . Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 27, 28, 30 ff).

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Da dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist, ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Im Hinblick darauf, dass der Vergütungsantrag selbst noch nicht geprüft worden ist, hält der Senat es für sachgerecht, das Verfahren gemäß § 577 Abs. 4 , § 572 Abs. 3 ZPO unter Aufhebung auch der erstinstanzlichen Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176 , 185 f).

Vorinstanz: AG Schwerin, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 584 IN 354/00
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1/08