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BGH - Entscheidung vom 11.04.2011

5 StR 100/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 4
GVG § 132 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 5 StR 100/11

DRsp Nr. 2011/8180

Härteausgleich für eine infolge der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe entgangene nachträgliche Gesamtstrafbildung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten K. jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. März 2011 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass dieser Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ; GVG § 132 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 02.12.2010