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BGH - Entscheidung vom 03.05.2011

X ARZ 101/11

Normen:
ZPO § 29c
ZPO § 60
ZPO § 29c
ZPO § 60

Fundstellen:
MDR 2011, 807
NJW-RR 2011, 1137
NZG 2011, 710
WM 2011, 1026

BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen X ARZ 101/11

DRsp Nr. 2011/9151

Gerichtsstand für eine Klage bzgl. eines als Haustürgeschäft zustande gekommenen Vertrages über die Beteiligung an einem in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft organisierten Vermögensfonds

Auch wenn ein Vertrag über die Beteiligung an einem in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft organisierten Vermögensfonds im Rahmen eines Haustürgeschäfts zustande gekommen ist, kann eine Klage gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das vom Anleger wegen Verletzung von Pflichten aus einem mit der Kommanditgesellschaft geschlossenen Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung in Anspruch genommen wird, nicht im besonderen Gerichtsstand des Haustürgeschäfts gemäß § 29c ZPO erhoben werden. Der für eine Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ist gegeben, wenn der Kläger geltend macht, sowohl der Vermittler einer Kapitalanlage als auch ein wegen desselben Schadens als Gesamtschuldner in Anspruch genommenes Wirtschaftsprüfungsunternehmen hätten erkennen können und müssen, dass der Emissionsprospekt Fehler aufweise und das Geschäftsmodell der Kapitalanlage gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstoße. Der Zusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Beklagten aus unterschiedlichen Verträgen in Anspruch genommen werden, zwischen denen ihrerseits kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Berlin bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 29c; ZPO § 60 ;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz des Schadens aus einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage.

Der Kläger beteiligte sich im November 2004 auf Vermittlung der Beklagten zu 1 über eine Treuhandkommanditistin an einem Vermögensfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (nachfolgend: Gesellschaft). Über das Vermögen der Gesellschaft ist mit Beschluss vom 12. September 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat im Auftrag der Gesellschaft deren Emissionsprospekt in der Fassung vom 17. März 2004 begutachtet. Ferner hat sie mit der Gesellschaft einen - im Emissionsprospekt im Wortlaut wiedergegebenen - Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung geschlossen. Nach diesem Vertrag durften Verfügungen über das Bankkonto, auf das die Kommanditeinlagen überwiesen wurden, nur mit Zustimmung der Beklagten zu 2 erfolgen. Diese hatte vor der Erteilung der Zustimmung zu prüfen, ob bestimmte im Vertrag festgelegte formale Kriterien erfüllt waren.

Der Kläger nimmt beide Beklagten vor dem Landgericht Berlin auf Erstattung seiner Einlagen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Beteiligungsrechte an der Gesellschaft in Anspruch und begehrt ergänzend die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftig eintretender Nachteile. Er macht geltend, die Beklagte zu 1 habe ihn bei der Vermittlung der Anlage nicht hinreichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken, über beanstandete Verstöße gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes bei vergleichbaren Geschäften, über negative Presseberichte und über Fehler des Emissionsprospekts aufgeklärt. Die Beklagte zu 2 habe die ihr obliegenden Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag, in dessen Schutzbereich der Kläger einbezogen sei, verletzt, weil sie fahrlässig nicht erkannt habe, dass das Geschäftsmodell der Gesellschaft gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstoßen habe und dass der Emissionsprospekt unrichtig und unvollständig gewesen sei.

Die Beklagte zu 2 hat die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Landgericht Berlin, hilfsweise ein anderes Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Beklagte zu 2 tritt diesem Antrag entgegen und beantragt hilfsweise, als zuständiges Gericht das Landgericht München I zu bestimmen.

Das Kammergericht hält den Antrag auf Bestimmung eines Gerichtsstands für zulässig und begründet. Es sieht sich an einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. November 2010 (1 AR 32/10 (Zust), nicht veröffentlicht) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist zulässig.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in dem genannten Beschluss eine Bestimmung des Gerichtsstands in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der wegen unzureichender Aufklärung in Anspruch genommene Anlagevermittler und die wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung in Anspruch genommene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seien nicht als Streitgenossen anzusehen. Das vorlegende Kammergericht sieht die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft hingegen als gegeben an. Damit würde es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg abweichen.

III.

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt.

1.

Zutreffend ist das vorlegende Gericht davon ausgegangen, dass die Parteien nicht denselben allgemeinen Gerichtsstand haben und dass für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

a)

Für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ist der besondere Gerichtsstand für Haustürgeschäfte (§ 29c ZPO ) nicht gegeben.

Wie das vorlegende Gericht zutreffend darlegt, erfasst § 29c ZPO ohne Rücksicht auf die Anspruchsgrundlage alle Klagen, mit denen Ansprüche geltend gemacht werden, die sich auf ein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 BGB gründen. Hierzu gehören auch alle Folgeansprüche aus Haustürgeschäften sowie Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen einer in Zusammenhang mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung gegen den Vertragspartner oder gegen Dritte, die in die Vertragsanbahnung eingeschaltet waren (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02, NJW 2003, 1190 f.).

Die Ansprüche, die der Kläger gegen die Beklagte zu 2 geltend macht, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Beklagte zu 2 war nicht in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung des nach dem Vortrag des Klägers als Haustürgeschäft zu qualifizierenden Anlagevertrages einbezogen. Die gegen sie erhobenen Ansprüche stellen auch keine Folgeansprüche aus diesem Vertrag dar. Sie werden auf den Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung gestützt. Dieser Vertrag steht nicht in rechtlichem Zusammenhang mit dem Haustürgeschäft. Dass der geltend gemachte Schaden auch durch den Abschluss des Haustürgeschäfts verursacht worden ist, reicht für die Anwendung des § 29c ZPO nicht aus.

b)

Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist auch nicht gemäß § 32b ZPO am Sitz der Gesellschaft begründet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind, wie das vorlegende Gericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 1 nicht erfüllt.

§ 32b ZPO findet keine Anwendung, wenn ein Beklagter wegen Verletzung eines Anlageberatungsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte sich bei der Beratung auf öffentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ARZ 381/06, NJW 2007, 1364 Rn. 11; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, NJW 2009, 513 Rn. 15). Für Ansprüche aus einem Anlagevermittlungsvertrag gilt nichts anderes.

2.

Der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands steht auch nicht entgegen, dass die Klage bereits - vor demselben Gericht - gegen beide Beklagten anhängig ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - X ARZ 388/10, zur Veröffentlichung vorgesehen, Rn. 6 f. mwN, Volltext in [...]).

3.

Die Beklagten sind Streitgenossen im Sinne von § 60 ZPO .

§ 60 ZPO beruht weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90, MDR 1991, 222 f. = NJW-RR 1991, 381 ). Ein solcher Zusammenhang ist auch im Streitfall gegeben. Er ergibt sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg nicht nur daraus, dass hinter beiden Lebenssachverhalten derselbe Vermögensfonds steht. Der Kläger nimmt die Beklagten vielmehr auch auf Ersatz derselben Schäden in Anspruch und stützt seine Ansprüche gegenüber beiden Beklagten jedenfalls auch darauf, dass diese Fehler im Emissionsprospekt und Verstöße gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes übersehen haben. Der sachliche Zusammenhang wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Ansprüche gegen die beiden Beklagten auf unterschiedliche Verträge gestützt werden, die ihrerseits nicht in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang stehen. Er ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Pflichten, deren Verletzung der Kläger geltend macht, unterschiedlichen Inhalt haben und sich nach dem Klägervorbringen nur insoweit decken, als sie dem Schutz (potentieller) Anleger dienten. Trotz der bestehenden Unterschiede erscheinen die erhobenen Ansprüche ihrem Wesen nach gleichartig, weil der Kläger seine Klage darauf stützt, dass beide Beklagten einen Beitrag zum Vertrieb der Kapitalanlage geleistet haben, obwohl sie hätten erkennen können und müssen, dass der Emissionsprospekt Fehler aufweise und die Tätigkeit der Gesellschaft gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes verstoße.

IV.

Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Berlin.

Im Bezirk dieses Gerichts haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1 ihren allgemeinen Gerichtsstand. Ferner ist hier auch der Anlagevertrag abgeschlossen worden, der zum Eintritt der geltend gemachten Schäden geführt hat. Diesen Gesichtspunkten kommt im Streitfall stärkeres Gewicht zu als dem von der Beklagten zu 2 aufgezeigten Umstand, dass beim Landgericht München I und beim Oberlandesgericht München bereits eine Vielzahl von Verfahren wegen vergleichbarer Sachverhalte anhängig ist.

Vorinstanz: KG Berlin, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AR 89/10
Fundstellen
MDR 2011, 807
NJW-RR 2011, 1137
NZG 2011, 710
WM 2011, 1026