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BGH - Entscheidung vom 27.01.2011

III ZB 97/09

Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, 2
BRAO § 43a Abs. 4
GG Art. 93

Fundstellen:
MDR 2011, 391
NVwZ 2011, 765
VersR 2011, 1541
WM 2011, 1246

BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen III ZB 97/09

DRsp Nr. 2011/2826

Erstattung von Kosten eines Rechtsanwalts im Falle des Obsiegens bei Vertretung einer Gebietskörperschaft im bürgerlichen Rechtsstreit durch zwei jeweils unabhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen

Wird eine Gebietskörperschaft im bürgerlichen Rechtsstreit durch zwei jeweils unabhängigen Verfassungsorganen zuzuordnende Stellen vertreten (hier: Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Generalbundesanwalt), kann sie im Obsiegensfall gleichwohl nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattet verlangen.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.051,95 , festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1, 2; BRAO § 43a Abs. 4 ; GG Art. 93 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Frage, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Erstattung der Kosten zweier Prozessbevollmächtigter verlangen kann. Die Klägerin hat die Beklagte in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen, die ihr, der Klägerin, durch - ihrer Ansicht nach - gemeinschaftsrechtswidrige Entscheidungen des Bundesgerichthofs und des Bundesverfassungsgerichts in einem zuvor geführten Zivilprozess entstanden sein sollen. Das Landgericht hat die auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gestützte Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Beklagte ist vor dem Landgericht sowohl durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts als auch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vertreten worden. Beide haben eigene Anwälte beauftragt, die für die Beklagte nach Abschluss der Instanz jeweils die Festsetzung ihrer Kosten beantragt haben.

Das Landgericht hat beiden Kostenfestsetzungsanträgen entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht, soweit hier noch von Interesse, jenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben, durch den die Klägerin verpflichtet worden ist, der durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vertretenen Beklagten 4.051,95 € nebst Zinsen zu erstatten.

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. Sie meint, die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts als selbständiges Verfassungsorgan neben der des Generalbundesanwalts als Vertreter des Bundes erfordere eine getrennte anwaltliche Vertretung, da es an einer übergeordneten Stelle fehle, die etwaige Meinungsverschiedenheiten betreffend die Prozessführung bindend entscheiden könne. Zudem sei einem einzigen Anwalt eine Prozessführung auch deshalb nicht zuzumuten gewesen, weil dieser entgegen § 43a Abs. 4 BRAO gezwungen gewesen wäre, widerstreitende Interessen zu vertreten, zumal den erhobenen Vorwürfen auf unterschiedliche Art zu begegnen gewesen sei.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Zu den zu erstattenden Kosten gehören insbesondere die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt hierzu weiter, dass die Kosten mehrerer Anwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Hiernach hat die Beklagte nur Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts.

1.

Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien nur ein Prozessrechtsverhältnis bestand, weil die Beklagte ungeachtet ihrer Vertretung durch zwei Stellen nur eine parteifähige Rechtspersönlichkeit ist, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und der Generalbundesanwalt mithin keine verschiedenen Parteien waren.

2.

Die Voraussetzungen, unter denen die obsiegende Partei die Erstattung der Kosten für zwei Rechtsanwälte verlangen kann, sind nicht erfüllt. Die Rechtsprechung lässt zwar über den in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehenen Fall des Anwaltswechsels hinaus aus unterschiedlichen Gründen Ausnahmen zu (vgl. die Übersicht bei Musielak/Wolst, ZPO , 7. Aufl., § 91 Rn. 22 f; zur Unterbevollmächtigung siehe BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430 und vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 , 899; zum Verkehrsanwalt siehe BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301 , 302; vgl. auch Henssler/Deckenbrock, MDR 2005, 1321, 1324 ff). Die zeitgleiche Beauftragung mehrerer Anwälte als Hauptbevollmächtigte durch eine Partei wird allerdings grundsätzlich als nicht notwendig beziehungsweise die Kostenerstattung für den zweiten Rechtsanwalt als durch § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen erachtet (z.B. Bork in Stein/ Jonas/Bork, ZPO , 22. Aufl., § 91 Rn. 141; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO , 67. Aufl., § 91 Rn. 133; Henssler/Deckenbrock, aaO S. 1324 jeweils mwN). Für eine Gebietskörperschaft gilt nichts anderes, auch wenn sie in einem Rechtsstreit aufgrund ihrer Vertretungsregelungen durch mehrere Stellen vertreten wird, so dass sie grundsätzlich nur die Kostenerstattung für einen Rechtsanwalt verlangen kann (so auch OLG Koblenz AnwBl 1988, 296; OLG Köln JurBüro 1980, 1083 ff und AnwBl 1968, 231, 232; OLG München MDR 1972, 790, 791; OLG Frankfurt JZ 1953, 731, 732; Zöller/ Herget, ZPO , 28. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort Behörde). Hieran ändert sich nichts, wenn die zur Vertretung berufenen Stellen getrennte Verfassungsorgane darstellen beziehungsweise unterschiedlichen Verfassungsorganen zuzuordnen sind (aA: OLG Hamburg JurBüro 1971, 263, 264, welches in der Konstellation, dass die Legislative und die Exekutive in Anspruch genommen wurden, der verklagten Gebietskörperschaft kostenmäßig die Rechte zweier Streitgenossen eingeräumt hat).

a)

aa)

Richtig ist zwar, dass in derartigen Fällen eine gemeinsame Vertretungsbehörde oder eine übergeordnete Stelle, die die Vertretung koordinieren könnte, in der Regel nicht existiert. So verhält es sich auch im Streitfall. Der Bundesgerichtshof ist, soweit er nicht seine Rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt, dem Verwaltungsgeschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz zugeordnet. Nach Abschnitt A Nr. I Abs. 1 lit. b der Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz und über das Verfahren bei der Vertretung vom 25. April 1958 (BAnz 1958, 3) vertritt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Beklagte, wenn das Verfahren den Bundesgerichtshof betrifft. In gerichtlichen Verfahren, die das Bundesverfassungsgericht betreffen, vertritt demgegenüber dessen Präsident die Beklagte (§ 5 Abs. 1 GOBVerfG). Mangels einer entgegenstehenden Regelung ist jeder Vertreter der Beklagten zur alleinigen Prozessführung berechtigt. Da das Bundesverfassungsgericht ein eigenständiges Verfassungsorgan ist und der Generalbundesanwalt dem Verfassungsorgan Bundesregierung zuzuordnen ist, fehlt es an einer gemeinsamen (übergeordneten), zur Vertretung oder zu deren Koordinierung berufenen Stelle.

bb)

Das Fehlen einer solchen Stelle rechtfertigt es indessen nicht, die einzelnen zur Vertretung berufenen Ministerien, nachgeordneten Behörden beziehungsweise (Verfassungs-)Organe kostenrechtlich wie Streitgenossen zu behandeln. Prozesspartei bleibt allein die Bundesrepublik Deutschland. Sie wird durch die jeweiligen Behörden lediglich repräsentiert.

Das im Prinzip von Treu und Glauben wurzelnde Gebot sparsamer Prozessführung gebietet es, dass der Prozessgegner kostenmäßig nicht durch den Umstand belastet wird, dass es an einer einheitlichen Vertretung der von ihm verklagten Gebietskörperschaft fehlt. Es würde den berechtigten Interessen des Bürgers widersprechen, wenn er im Einzelfall nur deshalb mit einer Vervielfältigung von Prozesskosten - und damit des Kostenrisikos - zu rechnen hätte, weil die Differenzierung der staatlichen Aufgaben eine Mehrzahl von vertretungsberechtigten Stellen des Beklagten mit sich bringt (OLG München aaO; OLG Köln AnwBl 1968 aaO; Baur, Anm. zu OLG Frankfurt aaO S. 733).

Sowohl der Umstand, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts durch mehrere Stellen vertreten werden kann, als auch die Tatsache, dass in bestimmten Konstellationen eine übergeordnete, die rechtlichen Interessen koordinierende Stelle fehlt, werden durch die verfassungsmäßige Organisation der Körperschaft bedingt. Das Risiko von Interessenkonflikten (z.B. aus wessen Einzelplan des Etats die geforderte Leistung im Unterliegensfall zu begleichen wäre) und Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Organen entspringt dieser internen Organisation und damit allein der Sphäre der Körperschaft. Deshalb kann diese Gefahr - insofern gilt im Zivilprozess nichts anderes als für juristische Personen des Privatrechts - in kostenmäßiger Hinsicht nicht auf den Prozessgegner übergewälzt werden. Etwaige interne Interessenkonflikte hat die juristische Person vielmehr selbst zu lösen und die Gefahr, dass dies nicht gelingt, in kostenmäßiger Hinsicht selbst zu tragen (OLG Köln JurBüro 1980 aaO; vgl. auch OLG München aaO; OLG Köln AnwBl 1968 aaO). Wäre dies anders, würde der Staat, der auf dem Gebiet des Zivilrechts dem Bürger gleichrangig gegenübersteht, unzulässig bevorzugt (OLG Köln AnwBl 1968 aaO). Das Recht jeder eine juristische Person vertretenden Stelle, sich eines eigenen Anwalts zu bedienen (§ 84 ZPO ), um die Interessen ihres Geschäftsbereichs zu wahren, bleibt hiervon unberührt. Lediglich die zusätzlich entstehenden Kosten sind nicht vom Gegner zu erstatten.

b)

Hieran ändert auch nichts, dass das Bundesverfassungsgericht ein selbständiges, im Grundgesetz eigens benanntes, oberstes Verfassungsorgan ist (BVerfGE 7, 1, 14), das auf der gleichen Stufe wie die Staatsorgane Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung steht (Statusdenkschrift, JöR NF 6, S. 110, 112). Richtig ist weiter, dass das Bundesverfassungsgericht ein Gerichtshof sui generis ist, der in wesentlichen Fragen von herausragender, auch politischer Bedeutung selbständig zu entscheiden hat (Statusdenkschrift, aaO S. 111 f, 120 ff), und dass aus dieser hervorgehobenen Organstellung nicht nur seine ausschließliche Zuständigkeit für die Erfüllung der ihm durch Art. 93 GG übertragenen Rechtsprechungsaufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsrechts folgt. Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht auch in fiskalischen und Verwaltungsfragen unabhängig, so dass es einen eigenen Einzelplan im Bundeshaushalt sowie eine eigene Verwaltung hat und auch insoweit keinem Ministerium unterstellt ist (Bethge in Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG , Stand Juli 2007, § 1 Rn. 38 f; vgl. auch Umbach in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG , Mitarbeiterkommentar, 2. Aufl., § 1 Rn. 8 ff).

Aus der herausgehobenen und gegenüber anderen Verfassungsorganen unabhängigen Stellung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass dieses in staatsorganisationsrechtlicher und protokollarischer Hinsicht nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden kann wie ein weiteres, neben dem Bundesministerium der Justiz zur Vertretung der Beklagten berufenes anderes Bundesministerium. Es ist deshalb, soweit sein Geschäftsbereich betroffen ist, zu einer eigenständigen Vertretung der Beklagten berechtigt; insbesondere braucht es sich in der Führung eines Zivilprozesses nicht mit einer parallel zur Vertretung befugten Bundesbehörde abzustimmen oder dieser gar unterzuordnen. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass das Bundesverfassungsgericht ohne Rücksprache oder Abstimmung mit dem Generalbundesanwalt berechtigt war, einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Aus der Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts einerseits und der Bundesregierung andererseits folgt im Übrigen umgekehrt, dass auch das von dem Rechtsstreit in seinem Geschäftsbereich betroffene Bundesministerium beziehungsweise der zur Vertretung der Beklagten berufene Generalbundesanwalt die Prozessführung selbständig und unabhängig vom Bundesverfassungsgericht vornehmen konnte und insoweit auch einen eigenen Anwalt beauftragen durfte.

Hieraus ergibt sich indessen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass sowohl die Kosten des vom Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts in einem bürgerlichen Rechtsstreit bestellten Prozessbevollmächtigten als auch diejenigen eines weiteren Rechtsanwalts, der von einem anderen Vertretungsorgan der Beklagten beauftragt wurde, von dem unterlegenen Gegner gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten wären. Die Selbständigkeit der Vertretungen der Beklagten durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und die andere Stelle - hier den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - beruht auf der vom Grundgesetz vorgegebenen (Staats-)Organisation der Beklagten. Dass aus dieser für die beiden zur Vertretung berufenen Stellen die Möglichkeit folgt, sich jeweils eines eigenen Rechtsanwalts zu bedienen, ist somit der Sphäre der Beklagten zuzuordnen. In dieser Hinsicht besteht trotz der besonderen Stellung des Bundesverfassungsgerichts kein Unterschied zu den Fallgestaltungen, in denen zwei Ministerien oder ihnen nachgeordnete Behörden unabhängig voneinander die Beklagte vertreten. Das hieraus folgende Risiko der Verdoppelung der außergerichtlichen Kosten hat aus den oben unter Buchstabe a ausgeführten Gründen im Zivilprozess, in dem sich der Bürger und die Beklagte gleichrangig gegenüber treten, aber allein letztere zu tragen.

c)

Unbeachtlich ist weiter, dass sich die Klage auf zwei verschiedene - vermeintliche - Amtspflichtverletzungen gestützt hat, welche die Klägerin den Richtern des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs vorgeworfen hat. Zwar hätte sich die Beklagte hinsichtlich der den Bundesverfassungsrichtern angelasteten Entscheidung anders verteidigen können als bezüglich des den Richtern des Bundesgerichtshofs vorgeworfenen Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß dem seinerzeit noch maßgeblichen Art. 234 Abs. 3 EGV . Das Bundesverfassungsgericht hätte sich darauf zurückziehen können, dass im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde insoweit nur ein Willkür- beziehungsweise Evidenzmaßstab gelte (vgl. z.B. BVerfGE 82, 159 , 194 ff; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1321/07, [...] Rn. 10 f). Demgegenüber hätte für den Bundesgerichtshof - sofern im Vorprozess eine die Klägerin begünstigende Norm des materiellen Gemeinschaftsrechts verletzt worden wäre - ein "hinreichend qualifizierter" Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Vorlagepflicht ausgereicht, um einen Staatshaftungsanspruch zu begründen (vgl. z.B. EuGH Slg. 2003 S. I-10239, 10310 f, Rn. 51, 52). Dieser möglicherweise etwas niedrigere Haftungsmaßstab mag eine in Nuancen andere Rechtsverteidigung erfordert haben als die für das Bundesverfassungsgericht notwendige.

Es ist aber schon nicht erkennbar, dass diese denkbaren Differenzierungen im prozessualen Vorbringen zu widersprüchlichen Positionen in der Rechtsverteidigung hätten führen können. Zudem haben die vom Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und vom Generalbundesanwalt beauftragten Rechtsanwälte im ersten Rechtszug im Wesentlichen gleich vorgetragen und im Schwerpunkt übereinstimmend auf den fehlenden Gemeinschaftsrechtsbezug des Ausgangsverfahrens hingewiesen. In derartigen Fällen, in denen feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter zur interessengerechten Führung des Rechtsstreits nicht erforderlich ist, ist selbst bei Streitgenossen die Erstattungsfähigkeit der Kosten mehrerer Rechtsanwälte ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536 ; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2008 - 6 W 167/07, [...] Rn. 10; OLG Naumburg OLGR 2006, 196; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 20).

Dessen ungeachtet könnten selbst vorhandene Interessengegensätze der Vertreter der Beklagten aus den oben unter Buchstabe a ausgeführten Gründen kostenmäßig nicht zu Lasten des Prozessgegners gehen.

d)

Schließlich verfängt auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf § 43a Abs. 4 BRAO nicht. Es ist aus den zuvor ausgeführten Gründen schon nicht ersichtlich, dass der Rechtsverteidigung der Beklagten durch den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegensätzliche Positionen oder widerstreitende Interessen zugrunde lagen oder dies auch nur zu besorgen war. Jedenfalls aber hat die Beklagte das Risiko eines internen Interessengegensatzes kostenmäßig allein zu tragen.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 26.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 387/08
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 54/09
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 55/09
Fundstellen
MDR 2011, 391
NVwZ 2011, 765
VersR 2011, 1541
WM 2011, 1246