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§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. 2Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.





 Stand: 01.04.2024