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BGH - Entscheidung vom 01.03.2011

VIII ZR 19/10

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
GKG § 41 Abs. 1
GKG § 41 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.03.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 19/10

DRsp Nr. 2011/5275

Erreichen der Wertgrenze von 20.000 EUR als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 18. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Stufe bis 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; GKG § 41 Abs. 1 ; GKG § 41 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der beklagte Vermieter erklärte mehrfach die Kündigung des mit der Klägerin bestehenden Mietverhältnisses über eine Wohnung in K. . Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass die Kündigungen unwirksam sind. Der Beklagte hat widerklagend die Verurteilung der Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung begehrt. Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage einseitig für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die Klage erledigt ist, und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat in seinem ersten Urteil auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin im Verfahren VIII ZR 36/08 die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Senat hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben (Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 36/08, WuM 2009, 248 ) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im neuen Berufungsverfahren hat der Beklagte den Räumungsanspruch im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung einseitig für erledigt erklärt, weil die Klägerin die Wohnung bereits zum 30. September 2008 geräumt hatte. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage abgewiesen und festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich der Widerklage in der Hauptsache erledigt ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwer der Beklagten die Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht erreicht.

Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR 227/04, GE 2007, 362 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 unter II; vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06, GuT 2008, 144 Rn. 4). Hier hat die Klägerin ihre Klage einseitig für erledigt erklärt; der Beklagte hat seine Widerklage einseitig für erledigt erklärt. Mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteresse (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - XII ZR 146/06, aaO). Die Frage, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, spielt nur im Rahmen der Begründetheit des in der einseitigen Erledigungserklärung liegenden Feststellungsantrags eine Rolle (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 18, zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ 184, 128 ; BGH, Urteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, GRUR 2006, 223 unter 1; jeweils mwN; Musielak/Wolst, ZPO , 7. Aufl., § 91a Rn. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO , 28. Aufl., § 91a Rn. 44) und ist für die Bestimmung der Beschwer unbeachtlich.

Bei der Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Beklagten entstandenen Kosten ist von einem Streitwert von 8.280 € (12 x 690 €) auszugehen. Gemäß § 41 Abs. 1 und 2 GKG bemisst sich der Streitwert für Klage und Widerklage auf das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt. Da Klage und Widerklage denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, kommt eine Zusammenrechnung ihrer Werte nicht in Betracht.

Die Gesamtkosten des Rechtsstreits betragen 14.174 €, wenn man einen Mehrwertsteuersatz von 19 % und eine Auslagenpauschale von 20 € annimmt. In erster Instanz fallen bei jeder Partei außergerichtliche Kosten von 1.359,58 €, insgesamt somit 2.719,16 € an. Hinzu kommen die Gerichtskosten in Höhe von 543 €, so dass sich für die erste Instanz ein Gesamtbetrag von 3.262,16 € ergibt. In zweiter Instanz fallen für jede Partei an außergerichtlichen Kosten zweimal 1.519,87 €, also 3.039,74 € an, weil diese Instanz zweimal durchlaufen wird (vgl. § 15 Abs. 2 S. 2 RVG , § 21 Abs. 1 RVG ). Insgesamt betragen die außergerichtlichen Kosten in der zweiten Instanz daher 6.079,48 €. Hinzu kommen die Gerichtskosten von 724 €, die gemäß §§ 35 , 37 GKG nur einmal erhoben werden. Die Kosten zweiter Instanz betragen daher insgesamt 6.803,48 €. Im Revisionsverfahren VIII ZR 36/08 sind Gerichtskosten nicht erhoben worden. Bei jeder Partei fallen jedoch außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.054,18 € an, insgesamt 4.108,36 €. Für den gesamten Rechtsstreit errechnet sich somit ein Kostenbetrag von 14.174 €, so dass der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

Vorinstanz: LG Konstanz, vom 18.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 70/07
Vorinstanz: AG Konstanz, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 1097/06