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BGH - Entscheidung vom 28.03.2011

VI ZR 275/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
JGG § 48

BGH, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen VI ZR 275/09

DRsp Nr. 2011/6823

Erfordernis von Gründen für eine Revisionszulassung

Die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung eines Straftäters, insbesondere wenn es sich um einen jugendlichen Straftäter handelt, ist keineswegs immer zulässig.

Die Anhörungsrüge vom 25. Februar 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; JGG § 48 ;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Bei der Abwägung, die sich auch aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil ergibt, ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, dass der Kläger auf dem veröffentlichten Bild trotz des die Augenpartie verdeckenden schwarzen Balkens erkennbar ist und es sich mithin um eine identifizierende Berichterstattung handelt. Unter diesen Umständen entsprechen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Rahmen der Abwägung sei das besondere Schutzbedürfnis des im Zeitpunkt der Tat und der Veröffentlichung jugendlichen Straftäters zu berücksichtigen, und die von ihm vorgenommene Abwägung den Wertungen des Jugendgerichtsgesetzes (vgl. §§ 1 , 48 , 109 Abs. 2 JGG ), des Pressecodex 2007 (Nr. 8.1, 8.3, 13.3) und der Richtlinie zu § 48 JGG . Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung eines Straftäters keineswegs immer zulässig ist und dies insbesondere bei jugendlichen Straftätern nicht der Fall sein wird (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20 mwN).

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 36/09
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 703/08