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BGH - Entscheidung vom 05.04.2011

IX ZB 45/11

Normen:
ZPO § 577 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen IX ZB 45/11

DRsp Nr. 2011/7212

Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 12. Januar 2011 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Eingabe vom 22. Januar 2011 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6 , 7 InsO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Sie ist deshalb nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

Vorinstanz: AG Aalen, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 459/04
Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 226/10